Rechtsgrundlagen #
Das Wohngeld ist im Wohngeldgesetz (WoGG) geregelt.
Die Wohngeldverordnung (WoGV) enthält nähere Vorschriften zur Ermittlung der Miete (bei Mietern) und der Belastung (bei Wohnungseigentümern), zu den Mietstufen für Gemeinden und weitere Detailregelungen. Rechtsgrundlage für die Wohngeldverordnung ist § 38 WoGG.
Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift (WoGVvW) richtet sich an die Verwaltungsbehörden, die das Wohngeldgesetz umzusetzen haben. Sie konkretisiert die Regelungen des Wohngeldgesetzes. Die Verwaltungsbehörden sind an die Verwaltungsvorschrift gebunden und richten sich nach ihr. Dies ist aus der Perspektive der Beraterinnen und Berater eine wichtige Information: Die Lektüre der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift lässt es zu, das Handeln der Behörde zu antizipieren. Außerdem gibt die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift oft einen Hinweis darauf, ob das Verwaltungshandeln rechtswidrig oder rechtmäßig war.
Beraterinnen und Berater sollten bei Beratungen im Kontext Wohngeld wie folgt vorgehen: Zuerst lesen Sie das Wohngeldgesetz. Dann prüfen Sie ob die Wohngeldverordnung zu Lösung des Problems etwas beiträgt. Schließlich werfen Sie auch einen Blick in der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift.
Beispiel: Ein Mietvertrag enthält neben der sogenannten Kaltmiete auch eine Postition „Einbauschrank: 25,- €“. Ist diese Postion für das Wohngeld relevant? Was zur Miete gehört, ist in § 11 WoGG geregelt. Zur Frage des Einbauschrankes findet sich dort jedoch keine Lösung. Auch die Wohngeldverordnung gibt dazu in den §§ 2 – 7 nichts her. Eine Lösung bietet aber Ziff. 9.15 der Wohngeld-Verwalttungsvorschrift: „Zur wohngeldfähigen Miete rechnen Vergütungen für die Überlassung von (Einbau-)Möbeln, für übliche elektrische Haushaltsgeräte und für einen Hausgarten.“
Wohngeld – Begriff #
Das Wohngeld ist eine Sozialleistung, welche vom Staat gewährt wird. Sie dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.
Lesen Sie: § 1 Absatz 1 WoGG
Dadurch sollen Haushalte mit geringem Einkommen unterstützt werden und ein wirksamer Beitrag zur Verringerung der Wohnkostenbelastung geleistet werden. Mieter erhalten das Wohngeld als Mietzuschuss zur Miete, während Eigentümer von selbstbewohnten Immobilien das Wohngeld als sogenannten Lastenzuschuss erhalten.
Lesen Sie: § 1 Absatz 2 WoGG
Wohngeldanspruch #
Wohngeldberechtigt kann jede natürliche Person sein, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt. Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum können ebenfalls einen Anspruch auf Wohngeld haben. Auch Untermieter, welche innerhalb einer Wohnung ein oder mehrere Zimmer bewohnen, können berechtigt sein. Ebenso Heimbewohner. Eine Auflistung möglicher Leistungsberechtigter enthält die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift – WoGVwV. Lesen Sie dort die Ziff. 3.11 bis 3.25.
Ob ein Anspruch im Einzelfall besteht und wie hoch dieser ist, hängt von weiteren Faktoren, insbesondere dem Haushaltseinkommen ab. Dazu weiter unten unter „Höhe des Wohngeldes“.
Ausschluss vom Wohngeld #
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben dagegen Empfänger sogenannter „Transferleistungen“. Dies sind beispielsweise
- Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld),
- SGB XII (Sozialhilfe),
- Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) oder
- dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Ein Anspruch auf Wohngeld besteht auch nicht, wenn der Anspruchsteller über erhebliches Vermögen verfügt.
Lesen Sie: § 21 Nr. 3 WoGG
Das Wohngeldgesetz selbst legt nicht fest, was unter erheblichem Vermögen zu verstehen ist. Es wurde hierzu jedoch Verwaltungsvorschrift erlassen, an die die Wohngeldbehörden bundesweit gebunden sind. Danach ist von einem erheblichen Vermögen auszugehen, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 60.000 € beim ersten und 30.000 € bei jedem weiteren zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied übersteigt.
Lesen Sie: Ziff. 21.37 Wohngeld-Verwaltungsvorschrift – WoGVwV
Bewilligungszeitraum #
Wohngeld soll für einen Zeitraum von zwölf Monaten gewährt werden.
Lesen Sie: § 25 Absatz 1 Satz 1 WoGG
Hiervon kann aber abgewichen werden und ein kürzerer oder auch längerer Zeitraum festgelegt werden. Die zeitliche Höchstgrenze beträgt 24 Monate. Soll das Wohngeld über einen längeren Zeitraum als 24 Monate gewährleistet werden, muss ein erneuter Antrag gestellt werden.
Lesen Sie. § 25 Absatz 1 Satz 2 WoGG
Es ist daher ratsam, Folgeanträge mit ausreichendem zeitlichen Puffer einzureichen, um eine lückenlose Abdeckung zu gewährleisten. Der Antrag sollte spätestens drei Monate vor Auslaufen der Leistung gestellt werden.
Leistungsempfänger #
Das Wohngeld wird monatlich im Voraus direkt an die wohngeldberechtigte Person ausgezahlt. Das Wohngeld kann auch direkt an der Vermieter gezahlt werden. Dazu ist eine schriftliche Einwilligung der wohngeldberechtigten Person erforderlich. Wenn es im Einzelfall geboten ist, kann das Wohngeld auch ohne Einwilligung direkt an den Vermieter gezahlt werden. Dies kann zum Beispiel dann erfolgen, wenn zu befürchten ist, dass das gezahlte Wohngeld nicht für die Miete eingesetzt, sondern anderweitig verbraucht wird.
Lesen Sie: § 26 Abs. 1 WoGG
Höhe des Wohngeldes #
Die Höhe des Wohngeldes bemisst sich anhand von drei Faktoren:
- Höhe der Miete (bei Mietern) beziehungsweise Belastung (bei Wohneigentümern)
- der Anzahl der zu berücksichtigendnen Haushaltsmitglieder sowie
- dem Gesamteinkommen der Haushaltsmitglieder
Höhe der Miete, Mietstufen, Belastung
Grundlage der Berechnung bei Mietwohnungen ist die vertraglich vereinbarte Bruttokaltmiete. Die Bruttokaltmiete setzt sich zusammen aus der Nettokaltmiete zuzüglich der sogenannten „kalten“ Betriebskosten (z.B. Wasser, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Gebäudehaftpflichtversicherung und Grundsteuer).
Nicht zur Miete gehören beispielsweise Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser sowie entsprechende Kosten der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser. Seit dem 01.01.23 wird aber eine Heizkostenpauschale gezahlt, um die gestiegen Kosten für Wohngeldem- pfänger abzumildern. Details zur Berechnung der Miete sind in den § 9 WoGG, §§ 2 – 7 der Wohngeldverordnung und in der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift – WoGVwV geregelt.
Grundlage der Berechnung bei Wohneigentum ist die im Einzelfall zu erwartende Belastung des Anspruchstellers. Die Belastung in einer sogenannten Wohngeldlastenberechnung zu ermitteln.
Lesen Sie: § 10 Abs. 1 WoGG und §§ 8 – 15 WoGV
Haushaltsmitglieder
Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechigte Person selbst, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer
- als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
- als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
- mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (lesen Sie hierzu § 5 Abs. 2 WoGG und § 7 Abs. 3a SGB II),
- mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
- ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist,
- Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist
und mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.
Lesen Sie: § 5 WoGG sowie die WoGVwV zu § 5
Bei der Wohngeldberechnung sind sämtliche Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen.
Lesen Sie: § 6 Abs. 1 WoGG
Ausnahmen regelt § 6 Abs. 2 WoGG.
Monatliches Gesamteinkommen
Das monatliche Gesamteinkommen fließt in die Berechnungsformel für die Höhe des Wohngeldes ein.
Lesen Sie: § 19 Abs. 1 WoGG
Es muss deshalb vor der Anwendung der Formel ermittelt werden. Dazu werden Jahreseinkommen aller zu berücksichtigender Haushaltsmitglieder werden zusammengezählt und durch zwölf geteilt. Es wird das Einkommen zu Grunde gelegt, dass bei Antragstellug im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Als Einkommen gelten alle zu versteuernden Einkünfte wie zum Beispiel Gehälter, Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Kapitaleinkünfte. Auch steuerfreie Einnahmen müssen teilweise berücksichtigt werden. Auf der anderen Seite können diverse Abzugs- und Freibeträge bei der Berechnung des Gesamteinkommens geltend gemacht werden.
Das Kindergeld und der Kinderzuschlag bleiben bei der Einkommensermittlung außer Betracht.
Weitere Details werden hier nicht erläutert.
Lesen Sie hierzu: §§ 16 – 18 WoGG
Mietenstufen #
Die ermittelten Wohnkosten werden nur dann in voller Höhe berücksichtigt, wenn sie die gesetzlich vorgegebenen Höchstbeträge nicht überschreiten. Zahlt die anspruchsberechtigte Person tatsächlich mehr Miete als den festgelegten Höchstbetrag, so ist das Wohngeld auf den jeweiligen Höchstbetrag gedeckelt.
Dieser Höchstbetrag ist in Deutschland nicht einheitlich. Vielmehr gelten in den Gemeinden unterschiedliche Höchstbeträge. Dies ist so, weil das Wohnen in den unterschiedlichen Städten und Regionen Deutschland unterschiedlich teuer ist. Verinfacht gesprochen gilt: Wo das Wohnen teuer ist, gelten höhere Höchstbeträge als dort, wo das Wohnen billiger ist.
Dies ist so gesetzestechnisch so gelöst, dass alle Gemeinden in Deutschland sogenannten Mietstufen zugeordnet sind. Je höher die Zahl, umso höher der Höchstbetrag.
Beispiel: Für München gilt die Mietstufe VII, also die höchste Stufe, für Höxter gilt die Mietstufe 1, also die niedrigste Stufe.
Der Höchstbetrag selbst richtet sich nach der Mietenstufe der Gemeinde und der Zahl der Haushaltsmitglieder. Dies ergibt sich aus Anlage I zum Wohngeldgesetz.
Die Mietenstufe III beschreibt den ungefähren Bundesdurchschnitt. Bei den Mietenstufen I und II liegen die Mieten unterhalb, bei den Mietenstufen IV bis VII oberhalb des Bundesdurchschnitts.
Wohngeldberechnung #
Die Wohngeldberechnung kann im Detail komplex und schwierig sein. Sie wird hier nicht genau dargestellt. Sie ist deshalb schwierig, weil sie von folgenden Faktoren und damit einhergehenden Fragen abhängig ist:
- Höhe der Miete (bei Mietern) beziehungsweise Belastung (bei Wohneigentümern) – Was gehört zu Miete bzw. Belastung?
- der Anzahl der zu berücksichtigendnen Haushaltsmitglieder – Wer zählt als Haushaltsmitglied?
- dem Gesamteinkommen der Haushaltsmitglieder – Was zählt zum Einkommen welchen Haushaltsmitgliedes?
Im Internet existieren verschiedene Wohngeldrechner. Alle verfügbaren Rechner liefern nur eine erste Einschätzung und sind nicht verbindlich.
Für eine erste Einschätzung kann der Rechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen genutzt werden.
Relativ genau ist der Rechner der Berliner Senatsverwaltung
Antragserfordernis #
Die wohngeldberechtigte Person muss das Wohngeld bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde beantragen. Wohngeld wird also nur auf Antrag und nicht von Amts wegen gewährt. Wichtig zu wissen ist auch, dass das Wohngeld nicht rückwirkend geleistet wird, sondern erst ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde.
Lesen Sie: § 22 Absatz 1 WoGG
Hier kann ein bundesweit gültiges Wohngeld-Plus #
Wohngeld-Plus bezeichnet eine umfassende Wohngeldreform, welche seit dem 01.01.23 in Kraft ist. Die Reform umfasst unter anderem eine Anhebung des Wohngeldes und eine Heizkomponente.