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IReSA Rechtslexikon - Einführung

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  • IReSA Rechtslexikon – Was ist das?
  • So geht’s

Einführung in das Recht für die Soziale Arbeit

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  • Einführung in die Grundlagen des Rechts
  • Juristische Arbeitsweise
  • Aufbau der Rechtsordnung
  • Aufbau und Strukturprinzipien des Sozialrechts
  • Willenserklärungen und Verträge
  • Geschäftsfähigkeit
  • Haftung und Schadensersatz
  • Personen und ihre Vertreter
  • Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz

Finanzielle Unterstützung

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  • Einführung
  • Bürgergeld
  • Wohngeld
  • Unterhaltsvorschuss
  • Kindergeld
  • Elterngeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Landeserziehungsgeld
  • Kinderbetreuungskosten

Krankheit und Behinderung

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  • Kinder mit Behinderung
  • Eltern mit Erkrankungen
  • Eltern mit Behinderung

Vereinbarkeit von Familie und Beruf

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  • Arbeitsrecht
  • Steuervorteile für Eltern

Familienrecht I - Verwandtschaft und Abstammung

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  • Mutterschaft und Vaterschaft
  • Verwandtschaft und Schwägerschaft

Familienrecht II - Elterliche Sorge und Umgangsrecht

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  • Sorgerecht I – Inhaber und Inhalt der elterlichen Sorge, Entzug und Beschränkung
  • Sorgerecht II – Trennung und Scheidung, weitere Konstellationen
  • Umgangsrecht

Familienrecht III - Vormundschaft, Pflegschaft, Adoption

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  • Vormundschaft und Pflegschaft
  • Adoption

Kinder- und Jugendhilferecht I - Kindeswohlgefährdung

2
  • Aufgaben des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung
  • Aufgaben freier Träger bei Kindeswohlgefährdung

Kinder- und Jugendhilferecht II - Leistungen, Verfahren

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  • Einführung
  • Kitaplatz und Kindertagespflege
  • Eingliederungshilfe
  • Hilfe für junge Volljährige
  • Hilfen zur Erziehung
  • Mutter / Vater / Kind-Einrichtung
  • Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
  • Wunsch- und Wahlrecht
  • Hilfeplanung und Verfahren

Kinder- und Jugendhilferecht III - Finanzierung und Aufsicht

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  • Betriebserlaubnis und Aufsicht
  • Rechtliches Dreieck
  • Finanzierung in der Jugendhilfe
  • Finanzierung in der Eingliederungshilfe

Eingliederungshilferecht I - Grundlagen, Anspruchsvoraussetzungen

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  • Aufgaben der Verfahrenslotsinnen und -lotsen
  • Aufbau und Strukturprinzipien des Sozialrechts
  • Grundbegriffe und Prinzipien des Teilhaberechtes
  • Junge Menschen mit Behinderung
  • Anspruchsvoraussetzungen des SGB IX
  • Anspruchsvoraussetzungen des SGB VIII
  • Anspruchsvoraussetzungen im sonstigen Teilhaberecht

Eingliederungshilferecht II - Leistungen der Eingliederungshilfe

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  • Einführung in das Leistungsrecht der Eingliederungshilfe
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Eingliederungshilferecht III - Verfahren, Zuständigkeit und Koordinierung der Leistungen

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  • Verfahren nach SGB IX
  • Verfahren nach SGB VIII
  • Sachliche Zuständigkeit
  • Örtliche Zuständigkeit
  • Koordinierung der Leistungen
  • Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

Datenschutz

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  • Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
  • Sozialdatenschutz
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Geschäftsfähigkeit

Geschäftsfähigkeit

Einführung

Willenserklärungen binden den Erklärenden in der Regel unwiderruflich. Die unbedachte Abgabe von Willenserklärungen kann deshalb für den Erklärenden nachhaltige Folgen haben. Die Rechtsordnung schützt deshalb Personen, die die Tragweite von Willenserklärungen nicht oder nicht richtig abschätzen können vor den Folgen solcher Erklärungen. Willenserklärungen von Kindern und Jugendlichen sind deshalb z.T. überhaupt nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam. Das Gleiche gilt für Personen, die aus anderen Gründen, wie z.B. Krankheit oder Behinderung nicht „Herr ihrer Sinne“ sind, deren freier Wille also eingeschränkt ist.

Geschäftsunfähigkeit

Willenserklärungen sind nur wirksam, wenn sie von Geschäftsfähigen abgegeben werden.Geschäftsunfähig ist, wer

  • nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat oder
  • wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet.

Lies: § 104 BGB

Das siebente Lebensjahr hat man am 7. Geburtstag vollendet. Kinder die sieben Jahre alt sind, sind deshalb beschränkt geschäftsfähig. Bei der zweiten Alternative geht es wesentlich um psychische und geistige Erkrankungen.

Folgen der Geschäftsunfähigkeit

Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen sind nichtig.

Beispiel: Der 6-jährige Jonas bekommt von seinen Eltern 1,- € für ein Eis, kauft sich dieses und isst es auf. Die Willenserklärung des Minderjährigen Jonas („Ich hätte gerne ein Eis“ – dies ist, im Eisgeschäft geäußert, eine Willenserklärung) ist nichtig, entfaltet also keine rechtliche Wirkung. Der Minderjährige kann deshalb den 1,- € gem. § 812 BGB zurückverlangen, weil für die Leistung (Hergabe des Eis) kein rechtlicher Grund vorlag. Dieser rechtliche Grund könnte zwar in einem Kaufvertrag zwischen dem Minderjährigen und dem Eisverkäufer liegen. Wg. der Nichtigkeit der Willenserklärung des Minderjährigen ist jedoch kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Der Umgang mit Geld verlangt Übung. Wer volljährig ist, also das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird für seine Willenserklärungen „mit Haut und Haaren“ in die Pflicht genommen. Die „Schonzeit“ ist zu Ende. Daher muss der Minderjährige während seiner Minderjährigkeit den Umgang mit rechtlich relevanten Willenserklärungen (vereinfacht könnten man auch sagen, den Umgang mit Geld) lernen. Die Regelungen über die beschränkte Geschäftsfähigkeit (§§ 107 – 113 BGB) sehen deshalb vor, dass ältere Minderjährige (> 7 Jahre) zwar durchaus wirksame Willenserklärungen abgeben können – dies allerdings nur unter Aufsicht und mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. In der Regel sind dies die Eltern.

Ein Minderjähriger der das 7. Lebensjahr vollendet hat, ist beschränkt geschäftsfähig.

Lies: § 106 BGB

Folgen der beschränkten Geschäftsfähigkeit

Willenserklärungen eines Minderjährigen bedürfen grundsätzlich der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel also der Eltern), § 107 BGB.

Lies: § 107 BGB

Erfolgt die Vornahme eines Rechtsgeschäfts ohne die vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, kann dieser es nachträglich genehmigen.

Lies: § 108 BGB

Eine Ausnahme vom Einwilligungsvorbehalt gilt für solche Willenserklärungen, durch die der Minderjährige lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, vgl. § 107 BGB. Hier kommt es darauf an, ob der Minderjährige in rechtlicher Hinsicht irgendeinen Nachteil erleidet. Dies ist immer dann der Fall, wenn er sich zu irgendetwas verpflichtet. Es kommt hierbei nicht auf eine ökonomische Betrachtungsweise an. Entscheidend ist allein, ob eine rechtliche Bindung entsteht.

„Taschengeldparagraf“

Mit Taschengeld kann der Minderjährige sich kaufen was er will. Dies ist – vereinfacht gesprochen – die Aussage des § 110 BGB. Danach gilt ein vom Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zur freien Verfügung gestellt wurden. Hierbei kommt es darauf an, dass der Minderjährige die gesamte vertragsgemäße Leistung (i.d.R. den Kaufpreis) auf einmal mit seinen Mitteln bedient. Ratenverträge kann er deshalb mit Taschengeldmitteln nicht abschließen. Geld, welches der Minderjährige von Dritten (z.B. Großeltern) erhält, ist nicht automatisch Taschengeld. Die Eltern müssen dieses erst freigeben, vgl. § 110 BGB („mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen“).

Lies: § 110 BGB

Dienst- und Arbeitsverhältnisse

Lies § 113 BGB.

Updated on 30. April 2025

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