Rechtsgrundlagen #
Die Regelungen über den Erhalt von Unterhaltsleistungen (Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltsausfallleistung) sind grundsätzlich im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) geregelt. Doch auch einige familienrechtliche Vorschriften spielen beim Unterhaltsvorschuss eine Rolle. So verweist bespielsweise § 2 Abs. 1 UhVorschG für die Höhe der Unterhaltsleistung auf § 1612a BGB. Dort ist der gesetzliche Mindestunterhalt für minderjährige Kinder geregelt.
Begriffserklärung #
Der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung, welche an Kinder geleistet wird, die bei einem alleinstehenden Elternteil leben. Er wird vom Staat gezahlt, wenn der alleinerziehende Elternteil von dem anderen Elternteil keine oder nur unregelmäßige Unterhaltszahlungen erhält. Der Unterhaltsvorschuss dient dazu, die wirtschaftliche Stabilität von Familien langfristig zu erhalten und zu sichern.
Anspruch #
Anders als beispielsweise das Kinder- oder Elterngeld, welche den Eltern zustehen, ist beim Unterhaltsvorschuss das Kind selbst anspruchsberechtigt. Die Leistung wird in der Regel zwar an den alleinerziehenden Elternteil ausgezahlt, erbracht wird sie jedoch gegenüber dem Kind.
Ein Kind erhält Unterhaltsleistungen nach dem UhVorschG, wenn
- es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- es in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- es bei einem alleinerziehenden Elternteil im selben Haushalt lebt,
- es von dem anderen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB erhält.
Für Kinder zwischen dem zwölften und achtzehnten Lebensjahr gelten für den Erhalt von Unterhaltsleistungen nach dem UhVorschG noch folgende zusätzliche Voraussetzungen:
- Das Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen oder
- der alleinerziehende Elternteil mit SGB II-Bezug verfügt mindestens über ein eigenes Bruttoeinkommen in Höhe von 600 €.
Diese zusätzliche Regelung wurde geschaffen, um einen Impuls für alleinerziehende Eltern mit älteren Kindern zu setzen. Durch den Ausbau der Erwerbstätigkeit soll die Hilfsbedürftigkeit überwunden werden.
Als alleinerziehend gelten nach dem UhVorschG Elternteile die ledig, verwitwet oder geschieden sind oder von ihrem Ehegatten bzw. Lebenspartner dauernd getrennt leben und eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung tragen. Auch wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner wegen Krankheit, Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist, gilt der andere Elternteil als getrenntlebend. Ob die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Getrenntleben vorliegen, richtet sich nach familienrechtlichen Vorschriften im BGB. Gemäß § 1567 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will. Es ist auch ein Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung möglich, wenn die Ehegatten eine getrennte Haushaltsführung haben. Die überwiegende Erziehungsarbeit leistet grundsätzlich der Elternteil, der mit dem anspruchsberechtigten Kind die meiste Zeit verbringt.
Wenn der alleinerziehende Elternteil mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin zusammenlebt, wird weiter Unterhaltsvorschuss gewährt, auch wenn diese als Paar in einem gemeinsamen Haushalt leben. Dies ändert sich allerdings, wenn der alleinerziehende Elternteil erneut heiratet oder fortan in einer eingetragenen Partnerschaft lebt. Damit endet auch der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Lies hierzu: § 1 Abs. 1 und 2 UhVorschG
Antragserfordernis #
Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss muss schriftlich von dem alleinerziehenden Elternteil gestellt werden, bei dem das Kind lebt. Zuständig ist in der Regel das Jugendamt, in dessen Bezirk das anspruchsberechtigte Kind seinen Wohnsitz hat.
Lies: § 9 Abs. 1 UhVorschG
Eine rückwirkende Zahlung des Unterhaltsvorschusses ist grundsätzlich nur für den vor der Antragstellung liegenden Monat möglich, sofern die Anspruchsvoraussetzungen bereits zu diesem Zeitpunkt vorlagen und der alleinerziehende Elternteil nachweist, dass er sich darum bemüht hat die Unterhaltszahlungen bereits von dem anderen Elternteil einzufordern.
Lies: § 4 UhVorschG
Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, so wird der Unterhaltsvorschuss monatlich im Voraus bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.
Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nicht, wenn der alleinerziehende Elternteil
- keine Auskünfte über den zahlungspflichtigen Elternteil erteilt,
- bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltsorts des anderen Elternteils nicht mitwirkt,
- neu verheiratet oder verpartnert (gemeint ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft) ist,
- mit dem anderen Elternteil des anspruchsberechtigten Kindes zusammenlebt,
- sich beide Elternteile die Betreuung so teilen, dass keiner die überwiegende Erziehungsverantwortung trägt (sog. Wechselmodell).
Ausländer #
Sofern ausländische Kinder Unterhaltsvorschuss beantragen möchten, gelten nach dem UhVorschG besondere Voraussetzungen. Es ist dabei wie folgt zu differenzieren:
Stammt das Kind aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), aus Island, Norwegen, der Schweiz oder aus Liechtenstein und hat seinen dauerhaften Wohnsitz in Deutschland, hat es ebenso wie deutsche Staatsbürger einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Ein Kind mit anderer Staatsbürgerschaft, das in Deutschland seinen Wohnsitz hat, erhält nur dann Unterhaltsvorschuss, wenn der Aufenthaltstitel bzw. der Aufenthaltstitel seines betreuenden Elternteils voraussichtlich dauerhaft ist. Dies ist unproblematisch der Fall bei einer Niederlassungserlaubnis bzw. einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der EU. Ist das Kind dagegen nur im Besitz einer Blauen Karte EU oder eines anderen Aufenthaltstitels, müssen ggf. noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Bei einer Beschäftigungsduldung kann ebenfalls Unterhaltsvorschuss gewährt werden. Wer im Besitz einer Aufenthaltsgestattung bzw. einer Duldung ist, kann dagegen keinen Unterhaltsvorschuss erhalten.
Lies: § 1 Abs. 2a UhVorschG
Anspruchsübergang #
Erbringt der Staat anstelle des unterhaltspflichtigen Elternteils Unterhaltsleistungen, so gehen etwaige Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil auf den Staat (in der Regel ist dies die zuständige Unterhaltsvorschusskasse) über. Der Staat macht die Ansprüche dann gegenüber dem eigentlich verpflichteten Elternteil geltend. Der Übergang der Ansprüche erfolgt im Zeitpunkt der Gewährung des Unterhaltsvorschusses für jeden Monat neu. Das vorher anspruchsberechtigte Kind ist dann nicht mehr Inhaber des Unterhaltsanspruchs, sondern die jeweils zuständige Unterhaltsvorschusskasse.
Lies: § 7 UVG
Höhe des Unterhaltsvorschusses #
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist abhängig vom Alter des Kindes und richtet sich nach dem für die betreffende Altersstufe in § 1612a Abs. 1 BGB gesetzlich festgelegten Mindesunterhalt.
Seit dem 01. Januar 2024 beträgt der gezahlte Unterhaltsvorschuss monatlich
- für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 230 €,
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 301 €,
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 395 €.
Von diesen Beträgen können allerdings Abzüge vorgenommen werden. Dies ist der Fall, wenn:
- Der andere Elternteil (teilweise) Unterhaltszahlungen leistet,
- das Kind eine Halbwaisenrente erhält,
- bei Einkünften des Kindes, sofern es keine allgemeinbildende Schule mehr besucht oder keinen allgemeinbildenden Abschluss anstrebt.
Zu beachten ist weiterhin, dass das Kindergeld in voller Höhe auf den gesetzlich festgelegten Mindestunterhalt bzgl. des ersten Kindes angerechnet wird. Bei den oben genannten Beträgen wurde das Kindergeld bereits abgezogen. Der von der Unterhaltsvorschusskasse zu zahlende Unterhaltsvorschuss ergibt sich folglich aus dem Mindestunterhalt für die jeweilige Altersstufe abzüglich des Kindergelds (aktuell 250 € monatlich). Von dem bewilligten Unterhaltsvorschuss wird das Kindergeld nicht erneut abgezogen.
Nicht angerechnet wird Einkommen von Kindern, die noch nicht zur Schule gehen oder noch eine allgemeinbildende Schule besuchen. Auch die Einkünfte oder das Vermögen des alleinerziehenden Elternteils werden bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsvorschuss nicht berücksichtigt.
Lies: § 2 UhVorschG