Rechtsgrundlagen #
Das Mutterschaftsgeld ist überwiegend im Mutterschutzgesetz geregelt. Doch auch in § 24i SGB V findet sich eine Regelung zum Mutterschaftsgeld.
Begriffserklärung #
Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung, die das Einkommen von schwangeren Frauen und Müttern sichert, wenn sie während der gesetzlichen Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt nicht arbeiten dürfen.
Anspruch #
Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld kann gegenüber der Krankenkasse oder gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung bestehen.
Schwangere Frauen und Mütter haben während des Mutterschutzes Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegenüber ihrer Krankenkasse, wenn sie:
- Berufstätig sind und
- Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind (eine Familienversicherung reicht nicht aus).
Lies: § 19 Abs. 1 MuSchG
Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung besteht, wenn die schwangere Frau nicht in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, sondern:
- privat krankenversichert ist,
- bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert ist,
- wegen der Mutterschutzfristen nicht arbeiten darf oder
- der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Mutterschutzfristen nach der Geburt zulässig gekündigt hat.
Zudem muss die Anspruchstellerin vor der Geburt gearbeitet haben.
Lies: § 19 Abs. 2 MuSchG
Besondere Voraussetzungen für Selbstständige
Bei Selbständigen hängt der Anspruch auf Mutterschaftsgeld davon ab, ob sie privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichert sind.
- Privatversicherte Selbständige erhalten kein Mutterschaftsgeld, können aber Krankentagegeld erhalten, sofern sie eine entsprechende Versicherung abgeschlossen und während der Mutterschutzfrist nicht oder nur eingeschränkt gearbeitet haben. Ohne diese Versicherung können sie ein einmaliges Mutterschaftsgeld von bis zu 210 € vom Bundesamt für Soziale Sicherung erhalten.
- Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige, können Mutterschaftsgeld bekommen, wenn sie Anspruch auf Krankengeld haben.
Mutterschaftsgeld für Erwerbslose
Frauen, die zu Beginn der Mutterschutzfrist Arbeitslosengeld beziehen, erhalten Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse in Höhe ihres bisherigen Arbeitslosengeldes.
Bürgergeldempfängerinnen erhalten zwar kein Mutterschaftsgeld, können aber von der 13. Schwangerschaftswoche an einen sogenannten „schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf“ erhalten. Dieser wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in den die Entbindung fällt. Zudem besteht die Möglichkeit einmalige Leistungen für eine notwendige Erstausstattung zu beantragen.
Arbeitslose Frauen, die nicht krankenversichert sind, haben dagegen keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Höhe
Das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist. Der Höchstbetrag ist jedoch auf 13 € pro Tag begrenzt. Lag der durchschnittliche Nettolohn über diesem Betrag, zahlt der Arbeitgeber die Differenz (siehe unten).
Das vom Bundesamt für Soziale Sicherung ausgezahlte Mutterschaftsgeld beträgt insgesamt maximal 210 €.
Dauer
Das Mutterschaftsgeld wird für die Dauer der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag gezahlt. Die Fristen beginnen sechs Wochen vor der Geburt und enden acht Wochen nach der Geburt. Insgesamt wird das Mutterschaftsgeld daher für einen Zeitraum von 14 Wochen gezahlt. Bei Mehrlings-, Frühgeburten sowie bei Kindern mit Behinderungen kann sich der Zahlungszeitraum auf bis zu 18 Wochen verlängern.
Antrag #
Mutterschaftsgeld muss beantragt werden. Dieser Antrag wird bei der gesetzlichen Krankenkasse bzw. beim Bundesamt für Soziale Sicherung gestellt. Die Formulare kann man meist online auf den Websites der Krankenkassen abrufen. Nähere Informationen zur Antragstellung beim Bundesamt für Soziale Sicherung finden sich unter folgendem Link. Für den Antrag benötigt man eine Bescheinigung der behandelnden Frauenärztin oder der Hebamme zum voraussichtlichen Entbindungstermin. Dieser ist für die Berechnung des Zahlungszeitraums notwendig. Nach der Geburt des Kindes muss die Geburtsurkunde bei der Krankenkasse bzw. beim Bundesamt nachgereicht werden, um auch für den Zeitraum nach der Geburt Mutterschaftsgeld zu erhalten.
Arbeitgeberzuschuss #
Ein Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld wird gezahlt, wenn der durchschnittliche Nettoverdienst der letzten drei Monate mehr als 13 € pro Tag beträgt. Damit soll der Verdienstausfall ausgeglichen werden, der während der Mutterschutzfristen entsteht. Der Arbeitgeber zahlt die Differenz zwischen den 13 € und dem durchschnittlichen Tagesnettolohn, also nach Abzügen der Steuern und Sozialabgaben.
Lies: § 20 Abs. 1 MuSchG
Beispiel:
Die Anspruchsberechtigte erhält für die Monate Juli, August und September ein monatliches Nettogehalt von 2.100 €. Der durchschnittliche Tagesverdienst beträgt 70 € (2.100 € / 30 Tage). Von diesem Tagessatz übernimmt 13 € die Krankenkasse. Den restlichen Betrag von 57 € (70 € – 13 €) übernimmt der Arbeitgeber.
Bei der Zahlung des Arbeitgeberzuschusses werden folgende Zahlungen nicht mit berücksichtigt:
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld
- einmalig gezahlte Arbeitsentgelte (z.B. Bonuszahlungen)
- Tage, an denen die Arbeitnehmerin wegen Kurzarbeit oder Arbeitsausfällen kein Arbeitsentgelt erhalten hat
Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld wird direkt beim Arbeitgeber beantragt. Zuerst muss jedoch der Antrag auf Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse bzw. beim Bundesamt für Soziale Sicherung gestellt werden.