Rechtsgrundlagen #
Das Wohngeld ist im Wohngeldgesetz (WoGG) geregelt.
Die Wohngeldverordnung (WoGV) enthält genauere Regeln dazu, wie die Miete für Mieter und die Belastung für Wohnungseigentümer berechnet werden. Außerdem legt sie fest, in welche sogenannten Mietstufen Gemeinden eingeordnet werden, was bedeutet, dass je nach Wohnort unterschiedliche Höchstbeträge für die Miete berücksichtigt werden. Rechtsgrundlage für die Wohngeldverordnung ist § 38 WoGG.
Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift (WoGVvW) ist ein Leitfaden für die Behörden, die für das Wohngeld zuständig sind. Sie erklärt genauer, wie das Wohngeldgesetz umgesetzt werden muss. Diese Vorschrift ist wichtig für Beraterinnen und Berater, weil sie dadurch besser einschätzen können, wie die Behörde entscheidet und ob sie sich an die gesetzlichen Vorgaben hält.
Beraterinnen und Berater sollten bei der Prüfung eines Wohngeldanspruchs so vorgehen: Zuerst das Wohngeldgesetz lesen, dann prüfen, ob die Wohngeldverordnung zur Lösung des Problems weiterhilft. Schließlich sollte auch die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift zur Klärung herangezogen werden.
Beispiel: Ein Mietvertrag enthält neben der Kaltmiete (also der Miete ohne Nebenkosten) auch einen zusätzlichen Betrag von 25 Euro für einen Einbauschrank. Die Frage ist, ob dieser Betrag für das Wohngeld berücksichtigt werden kann. In
§ 11 WoGG wird erklärt, was zur Miete zählt, aber dort findet sich keine Antwort zur Frage, ob der Einbauschrank dazuzählt. Auch in den §§ 2 – 7 der Wohngeldverordnung gibt es keine Hinweise dazu. Allerdings gibt Ziff. 9.15 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift eine klare Antwort: Zur Miete, die für das Wohngeld berücksichtigt wird, gehören auch Zahlungen für Einbaumöbel, übliche elektrische Haushaltsgeräte und einen Hausgarten.
Was ist Wohngeld? #
Wohngeld ist eine staatliche Sozialleistung, die dazu dient, Menschen mit niedrigem Einkommen bei den Wohnkosten zu unterstützen. Mieterinnen und Mieter bekommen Wohngeld in Form eines Mietzuschusses, während Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstbewohnten Immobilien einen Lastenzuschuss erhalten.
Das Ziel des Wohngeldes ist es, Haushalte mit geringem Einkommen zu entlasten und die Wohnkosten für angemessenen und familiengerechten Wohnraum zu reduzieren.
Lies: § 1 Absatz 1 und 2 WoGG
Anspruch auf Wohngeld #
Wohngeldberechtigt kann jede natürliche Person sein, also jede Person, die Rechte und Pflichten besitzt, wenn sie:
- eine Wohnung oder ein Haus mietet und selbst bewohnt,
- Eigentum besitzt das sie selbst bewohnt,
- in einer Wohnung zur Untermiete wohnt – auch bei mehreren Zimmern.
Auch Menschen, die in Pflegeheimen wohnen, können unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld beantragen.
Weitere Details und eine vollständige Liste der möglichen Leistungsberechtigten finden sich in der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift – WoGVwV, vgl. hierzu Ziffer 3.11 bis 3.25.
Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere vom Einkommen des Haushalts. Weitere Details dazu gibt es später unter „Höhe des Wohngeldes“.
Ausschluss vom Wohngeld #
Menschen, die sogenannte Transferleistungen (staatliche Sozialleistungen) erhalten, haben keinen Anspruch auf Wohngeld. Dazu gehören zum Beispiel:
- Bürgergeld (Leistungen nach dem SGB II),
- Sozialhilfe (SGB XII),
- BAföG (staatliche Förderung für Studierende) oder
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Auch Personen mit erheblichem Vermögen können kein Wohngeld erhalten.
Lies: § 21 Nr. 3 WoGG
Was als erhebliches Vermögen gilt, wird zwar im Wohngeldgesetz nicht konkret definiert, Angaben dazu finden sich aber in der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift (WoGVwV), die besagt: Wenn das Vermögen eines Haushaltsmitglieds 60.000 Euro für das erste Haushaltsmitglied und 30.000 Euro für jedes weitere Mitglied übersteigt, gilt das Vermögen als erheblich.
Bewilligungszeitraum #
Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt.
In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum kürzer oder länger sein, jedoch maximal 24 Monate. Wenn man nach Ablauf dieser Zeit weiter Wohngeld erhalten möchte, muss ein neuer Antrag gestellt werden.
Es ist ratsam, den Folgeantrag spätestens drei Monate vor dem Ablauf des aktuellen Bewilligungszeitraums zu stellen, um Unterbrechungen bei der Zahlung zu vermeiden.
Wohngeldauszahlung #
Das Wohngeld wird monatlich im Voraus an die berechtigte Person ausgezahlt. Es kann aber auch direkt an den Vermieter gezahlt werden, wenn die wohngeldberechtigte Person schriftlich zustimmt. In bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn zu befürchten ist, dass das Wohngeld nicht für die Miete verwendet wird, kann die Zahlung auch ohne Zustimmung direkt an den Vermieter erfolgen.
Lies: § 26 Abs. 1 WoGG
Höhe des Wohngeldes #
Die Höhe des Wohngeldes hängt von drei Faktoren ab:
- Höhe der Miete (bei Mietern) oder Belastung (bei Wohnungseigentümern),
- der Anzahl der Haushaltsmitglieder,die im Haushalt leben,
- dem Gesamteinkommen der Haushaltsmitglieder.
Höhe der Miete, Mietstufen, Belastung
Die Höhe der Miete, die bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt wird, basiert auf der Bruttokaltmiete. Die Bruttokaltmiete ist die Summe aus der Nettokaltmiete (die reine Miete ohne Nebenkosten) und den sogenannten kalten Betriebskosten. Zu den kalten Betriebskosten gehören zum Beispiel:
- Wasser
- Straßenreinigung
- Müllabfuhr
- Gebäudehaftpflichtversicherung
- Grundsteuer
Nicht zur Miete gehören Kosten für:
- Kosten für die gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser
- Heizkosten
- Erwärmung von Wasser
Seit dem 1. Januar 2023 wird jedoch zusätzlich eine Heizkostenpauschale gezahlt, um die gestiegenen Energiekosten für Wohngeldempfänger abzufedern.
Die genauen Regeln zur Berechnung der Miete finden sich in § 9 WoGG, §§ 2 – 7 der Wohngeldverordnung und in der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift – WoGVwV.
Bei Eigentümern von selbstgenutztem Wohnraum basiert die Berechnung des Wohngeldes auf der zu erwartenden Belastung. Diese Belastung, also die Kosten, die durch das Wohneigentum entstehen, wird durch eine Wohngeldlastenberechnung ermittelt.
Lies: § 10 Abs. 1 WoGG und §§ 8 – 15 WoGV
Haushaltsmitglieder
Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechigte Person selbst, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer
- als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
- als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
- mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (vgl. hierzu § 5 Abs. 2 WoGG und § 7 Abs. 3a SGB II),
- mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
- ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist,
- als Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes fungiert.
Voraussetzung ist, dass die Person mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.
Bei der Wohngeldberechnung müssen alle Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden.
Lies: § 6 Abs. 1 WoGG
Ausnahmen regelt § 6 Abs. 2 WoGG.
Monatliches Gesamteinkommen
Für den Wohngeldanspruch muss das monatliche Gesamteinkommen ermittelt werden.
Lies: § 19 Abs. 1 WoGG
Das monatliche Gesamteinkommen des Haushalts wird berechnet, indem das Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder zusammengerechnet und durch zwölf geteilt wird. Zum Einkommen zählen alle steuerpflichtigen Einkünfte, wie Gehälter, Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Kapitaleinkünfte. Auch steuerfreie Einnahmen können teilweise berücksichtigt werden. Allerdings gibt es auch Freibeträge, die von diesem Einkommen abgezogen werden können. Kindergeld und Kinderzuschlag werden bei der Berechnung des Gesamteinkommens nicht mit eingerechnet.
Lies: §§ 16 – 18 WoGG
Mietenstufen #
Die Wohnkosten werden nur bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag berücksichtigt. Dieser Höchstbetrag hängt von der sogenannten Mietenstufe der Gemeinde ab, in der man lebt. Gemeinden mit hohen Wohnkosten haben eine höhere Mietenstufe und somit einen höheren Höchstbetrag für das Wohngeld. Ein Beispiel: In teuren Städten wie München gilt die Mietenstufe VII (die höchste Stufe), in günstigeren Regionen wie Höxter in Nordrhein-Westfalen gilt die Mietenstufe I (die niedrigste Stufe).
Der Höchstbetrag selbst richtet sich nach der Mietenstufe der Gemeinde und der Zahl der Haushaltsmitglieder. Dies ergibt sich aus Anlage I zum Wohngeldgesetz.
Die Mietenstufe III beschreibt den ungefähren Bundesdurchschnitt. Gemeinden mit den Mietenstufen I und II haben Mieten unterhalb des Durchschnitts, während die Mietenstufen IV bis VII über dem Bundesdurchschnitt liegen.
Wohngeldberechnung #
Die Berechnung des Wohngeldes ist kompliziert, da viele Faktoren berücksichtigt werden müssen, wie die Höhe der Miete, die Anzahl der Haushaltsmitglieder und deren Einkommen. Es gibt jedoch Wohngeldrechner im Internet, die eine grobe Einschätzung bieten, zum Beispiel auf der Seite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Relativ genau ist der Rechner der Berliner Senatsverwaltung.
Wohngeld beantragen #
Wohngeld muss bei der zuständigen Wohngeldbehörde beantragt werden. Es wird nur gezahlt, wenn ein Antrag gestellt wird, und nicht automatisch. Außerdem wird es nicht rückwirkend gezahlt, sondern erst ab dem Monat, in dem der Antrag eingereicht wurde.
Lies: § 22 Absatz 1 WoGG
Wohngeld-Plus #
Wohngeld-Plus ist eine Reform, die seit dem 01.01.2023 gilt. Durch diese Reform wurde das Wohngeld erhöht. Die darin enthaltene Heizkostenkomponente, berücksichtigt nun auch die steigenden Energiekosten.