Der Unterhaltsvorschuss ist eine finanzielle Unterstützung des Staates für Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Diese Leistung soll sicherstellen, dass das Kind wirtschaftlich abgesichert ist, auch wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Rechtsgrundlagen #
Die Regelungen zum Unterhaltsvorschuss sind im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) festgelegt. Doch auch einige Regeln aus dem Familienrecht sind wichtig. Zum Beispiel verweist § 2 Abs. 1 UhVorschG auf § 1612a BGB, in dem der gesetzliche Mindestunterhalt für minderjährige Kinder festgelegt ist. Dieser Betrag gibt an, wie viel Unterhalt ein Elternteil mindestens zahlen muss.
Begriffserklärung #
Der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung des Staates. Er wird an Kinder gezahlt, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Diese Leistung soll helfen, die finanzielle Stabilität der Familie zu sichern.
Wer hat Anspruch? #
Anders als andere Leistungen wie das Kindergeld, das direkt an die Eltern ausgezahlt wird, steht der Unterhaltsvorschuss dem Kind selbst zu. Der Unterhaltsvorschuss wird zwar in der Regel an den alleinerziehenden Elternteil überwiesen, dient aber zur Unterstützung des Kindes.
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn:
- es unter 18 Jahre alt ist,
- es in Deutschland lebt, oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- es bei einem alleinerziehenden Elternteil im selben Haushalt wohnt,
- es von dem anderen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts erhält, der in § 1612a BGB festgelegt ist.
Für Kinder zwischen 12 bis 18 Jahren gibt es zusätzliche Voraussetzungen:
- Das Kind darf kein Bürgergeld, also Leistungen nach dem SGB II erhalten, oder
- der alleinerziehende Elternteil muss bei Bezug von SGB-II-Leistungen mindestens 600 Euro Bruttoeinkommen haben.
Diese Regelung soll Anreize schaffen, dass Eltern mit älteren Kindern vermehrt arbeiten, um die finanzielle Hilfsbedürftigkeit zu verringern
Wer gilt als alleinerziehend? #
Als alleinerziehend gelten nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) Elternteile, die entweder ledig, verwitwet oder geschieden sind oder dauerhaft von ihrem Ehepartner oder Lebenspartner getrennt leben. Wichtig ist, dass diese Elternteile die Hauptverantwortung für die Erziehung des Kindes tragen.
Auch wenn der Ehepartner oder Lebenspartner aufgrund von Krankheit, Behinderung oder durch eine gerichtliche Anordnung für mindestens sechs Monate in einer Einrichtung, wie einem Krankenhaus oder Pflegeheim, untergebracht ist, wird der andere Elternteil als alleinerziehend und damit als getrennt lebend angesehen.
Ob ein Ehepaar dauerhaft getrennt lebt, wird nach den familienrechtlichen Regeln im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beurteilt. Laut § 1567 BGB gilt ein Ehepaar als getrennt, wenn sie keine sogenannte häusliche Gemeinschaft mehr haben. Das bedeutet, sie wohnen nicht mehr zusammen oder sorgen nicht mehr füreinander. Es reicht, wenn nur einer der beiden Partner nicht mehr vorhat, diese Gemeinschaft wiederherzustellen.
Ehepaare können auch in der gleichen Wohnung als getrennt lebend gelten, wenn sie zum Beispiel getrennte Haushalte führen, also nicht mehr gemeinsam kochen, einkaufen oder andere Aufgaben des Alltags zusammen erledigen.
In den meisten Fällen übernimmt der Elternteil, der die meiste Zeit mit dem Kind verbringt, die überwiegende Erziehungsarbeit und gilt somit als der alleinerziehende Elternteil.
Lebt der alleinerziehende Elternteil mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin zusammen, wird der Unterhaltsvorschuss weiterhin gezahlt, solange sie nicht wieder heiraten oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Sobald dies jedoch geschieht, endet der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Lies hierzu: § 1 Abs. 1 und 2 UhVorschG
Antragserfordernis #
Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss muss von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, schriftlich gestellt werden. Zuständig ist in der Regel das Jugendamt des Bezirks, in dem das Kind wohnt.
Lies: § 9 Abs. 1 UhVorschG
Der Unterhaltsvorschuss wird rückwirkend nur für den Monat vor der Antragstellung gezahlt, wenn die Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt waren. Der alleinerziehende Elternteil muss nachweisen, dass er versucht hat, Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil einzufordern.
Lies: § 4 UhVorschG
Wenn der Antrag erfolgreich ist, wird der Unterhaltsvorschuss monatlich im Voraus gezahlt, bis das Kind 18 Jahre alt ist.
Wann besteht kein Anspruch? #
Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nicht, wenn der alleinerziehende Elternteil
- keine Informationen über den unterhaltspflichtigen Elternteil herausgibt,
- bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltsorts des anderen Elternteils nicht mitwirkt,
- wieder verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt,
- mit dem anderen Elternteil des Kindes zusammenlebt, das den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat,
- sich beide Elternteile die Betreuung des Kindes gleichmäßig teilen (sogenanntes Wechselmodell).
Besondere Voraussetzungen für Kinder ohne deutsche Staatsangehörigkeit #
Kinder, die keine deutsche Staatsbürgerschaft haben, müssen besondere Bedingungen erfüllen, um Unterhaltsvorschuss zu bekommen. Es kommt darauf an, aus welchem Land das Kind stammt und welchen Aufenthaltstitel es oder der betreuende Elternteil hat:
- EU-Bürger, sowie Kinder aus Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein haben denselben Anspruch wie deutsche Staatsbürger.
- Kinder aus anderen Ländern erhalten nur dann Unterhaltsvorschuss, wenn sie oder ihr Elternteil eine Niederlassungserlaubnis oder einen anderen dauerhaften Aufenthaltstitel haben. Kinder mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung haben keinen Anspruch.
Lies: § 1 Abs. 2a UhVorschG
Anspruchsübergang #
Wenn der Staat Unterhaltsvorschuss zahlt, übernimmt er die Ansprüche des Kindes gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil. Das bedeutet, dass der Staat versucht, das Geld vom anderen Elternteil zurückzufordern. Dieser Anspruchsübergang erfolgt jeden Monat, in dem Unterhaltsvorschuss gezahlt wird. Das Kind hat somit keinen Anspruch mehr gegenüber dem Elternteil, der den Unterhalt zahlen muss, sondern hat diesen Anspruch an den Staat übertragen.
Lies: § 7 UhVorschG
Höhe des Unterhaltsvorschusses #
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter des Kindes ab und richtet sich nach dem Mindestunterhalt für Kinder, der in § 1612a Abs. 1 BGB festgelegt ist. Ab dem 1. Januar 2024 gelten folgende monatliche Beträge (von denen das Kindergeld bereits abgezogen wurde, siehe unten):
- 230 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren,
- 301 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren,
- 395 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren.
Von diesen Zahlungen können Beträge abgezogen werden, wenn:
- der andere Elternteil teilweise Unterhalt zahlt,
- das Kind eine Halbwaisenrente erhält,
- oder das Kind Einkommen hat. Nicht berechnet wird das Einkommen des Kindes, wenn das Kind noch zur Schule geht oder gerade dabei ist, einen allgemeinbildenden Schulabschluss zu machen, wie zum Beispiel den Hauptschulabschluss, Realschulabschluss oder das Abitur.
Das Kindergeld wird in voller Höhe auf den Mindestunterhalt angerechnet, also von diesem abgezogen. Bei der oberen Auflistung, ist das Kindergeld bereits abgezogen worden.
Lies: § 2 UhVorschG