Rechtsgrundlagen #
Die Regelung zu Kinderbetreuungskosten ist gesetzlich in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG festgehalten.
Begriffserklärung #
Kinderbetreuungskosten umfassen Ausgaben, die für die Betreuung von Kindern anfallen, beispielsweise für Tagespflege, Kindergärten oder Hausaufgabenbetreuung. Kosten für die Kinderbetreuung können von der Steuer als sogenannte Sonderausgaben in der Steuererklärung abgesetzt werden. Das heißt, dass für den Betrag, der für die Kinderbetreuung von den Eltern gezahlt wird, keine Steuern auf das Einkommen gezahlt werden müssen.
Voraussetzungen für den Abzug #
Damit die Kosten steuerlich berücksichtigt werden können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Es muss sich um ein Kind im Sinne von § 32 Abs. 1 EStG handeln. Dazu zählen:
- Leibliche Kinder (eigene Kinder),
- Adoptivkinder (rechtlich angenommene Kinder),
- Pflegekinder, die dauerhaft in den Haushalt aufgenommen wurden und wie leibliche Kinder behandelt werden.
Außerdem:
- müssen tatsächlich Betreuungskosten entstanden sein, z. B. für eine Tagespflege oder einen Kindergarten.
- Das Kind, für das diese Kosten entstanden sind, lebt im selben Haushalt wie die Person, die die Ausgaben gezahlt hat.
- Das Kind darf nicht älter als 14 Jahre sein. Ausgenommen sind Kinder mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, sofern diese Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und das Kind dadurch auf Hilfe angewiesen ist.
- Die Kosten müssen durch Rechnungen oder Kontoauszüge nachgewiesen werden.
Diese Kosten können zu zwei Dritteln, jedoch maximal bis zu 4.000 Euro pro Kind und Jahr, steuerlich abgesetzt werden.
Beispiel: Die Eltern von Sohn S haben 2023 monatlich 500 € für dessen Betreuung ausgegeben. Dies ergibt für das Jahr 2023 einen Gesamtbetrag von 6.000 €. Hiervon können zwei Drittel steuerlich abgesetzt werden, was einem Betrag von 4.000 € (2/3 x 6.000 €) entspricht.
Wichtig: Ausgaben für Unterricht, wie zum Beispiel Fremdsprachenkurse, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, wie Musikunterricht, sowie für sportliche und andere Freizeitaktivitäten, wie die Mitgliedschaft in Sportvereinen können dagegen nicht steuerlich abgesetzt werden.
Zuschüsse des Arbeitgebers #
Angestellte können für die Betreuung ihrer Kinder einen finanziellen Zuschuss ihrer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erhalten, der nicht als Einkommen versteuert werden muss. Man spricht dann von steuerfreien Zuschüssen, die in § 3 Nr. 33 EStG geregelt sind.
Weil Eltern dadurch finanziell entlastet werden und weniger Kinderbetreuungskosten selbst tragen, müssen diese Zuschüsse bei der Steuererklärung abgezogen werden.
Beispiel: Die Eltern von Sohn S haben für das Jahr 2023 insgesamt 6.000 € für Kinderbetreuungskosten ausgegeben. Der Arbeitgeber hat zu diesen Kosten einen Zuschuss von 150 € pro Monat gezahlt. Das ergibt einen Gesamtzuschuss von 1.800 € für das Jahr 2023. Bei der Steuererklärung muss der Anteil vom Arbeitgeber für die Kinderbetreuungskosten abgezogen werden, also insgesamt 1.800 €. Von den restlichen 4.200 €, die die Eltern von S für die Kinderbetreuung gezahlt haben, werden dann noch 2/3 abgezogen. Insgesamt kann somit ein Betrag von 2.800 € bei der Steuererklärung als Sonderausgabe geltend gemacht werden.