Rechtsgrundlagen #
Das Elterngeld ist umfassend im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt.
Begriffserklärung #
Elterngeld ist eine staatliche Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es soll die finanzielle Lebensgrundlage von Familien sichern, indem es Eltern ermöglicht, sich ausreichend Zeit für die Erziehung und Betreuung ihrer neugeborenen Kinder zu nehmen. Das Elterngeld dient als Ausgleich für Einkommensausfälle, wenn die Eltern nach der Geburt weniger oder gar nicht mehr arbeiten. Auch Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes kein Einkommen hatten, können Elterngeld erhalten.
Elterngeld gibt es in drei verschiedenen Varianten:
- Basiselterngeld
- ElterngeldPlus
- Partnerschaftsbonus
Die drei Varianten können miteinander kombiniert werden. Welche Vorteile die einzelnen Varianten jeweils bieten, wird weiter unten erläutert.
Anspruch #
Elterngeld erhalten sowohl zusammenlebende Elternpaare, getrennt Erziehende als auch Alleinerziehende. Einen Anspruch auf Elterngeld hat grundsätzlich, wer:
- seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
- mit seinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt,
- dieses Kind selbst betreut und erzieht und
- keine bzw. keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (maximal 32 Stunden pro Woche)
Lies: § 1 Abs. 1 Nr. 1-4 BEEG
Elterngeld wird gezahlt für:
- leibliche Kinder,
- leibliche Kinder des Ehegatten oder der Ehegattin bzw. des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin,
- Adoptivkinder (auch bei Stiefkindadoptionen und laufendem Adoptionsverfahren).
- In Ausnahmefällen auch für verwandte Personen bis zum dritten Grad, wenn sie das Kind erziehen und die Eltern aufgrund von Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod ihr Kind nicht betreuen können.
Keinen Anspruch auf Elterngeld haben Eltern mit besonders hohem Einkommen. Ein Einkommen gilt als besonders hoch, wenn das zu versteuernde Einkommen (nach Abzug aller Kosten wie Werbungskosten und Sonderausgaben) in den letzten 12 Monaten insgesamt mehr als 175.000 € betragen hat.
Lies: § 1 Abs. 8 BEEG
Besondere Voraussetzungen für Eltern ohne deutsche Staatsangehörigkeit
Eltern die aus einem Staat der Europäischen Union (EU), Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz stammen, können in Deutschland ebenfalls Elterngeld erhalten, sofern sie hier wohnen oder arbeiten. Für Eltern mit einer anderen Staatsangehörigkeit kommt es darauf an, ob der Aufenthaltstitel dauerhaft ist und eine Arbeitserlaubnis besteht. Dies ist beispielsweise der Fall bei:
- einer Niederlassungserlaubnis, also einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung
- einer Blauen Karte EU – spezielle Aufenthaltserlaubnis für hochqualifizierte Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern, die in der EU arbeiten möchten
- oder mit einer ICT-Karte: „Intra-Corporate Transer“ erlaubt vorübergehend entsandten MItarbeitenden internationaler Unternehmen in der EU zu arbeiten.
Mit einer Aufenthaltsgestattung oder bei Duldung kann man kein Elterngeld bekommen.
Lies: § 1 Abs. 7 BEEG
Dauer des Anspruchs
Eltern können ab der Geburt des Kindes Elterngeld erhalten. Die Auszahlung erfolgt monatlich und richtet sich nach den Lebensmonaten des Kindes. Wurde das Kind beispielsweise am 09. September geboren, ist der erste Lebensmonat vom 09. September bis zum 09. Oktober. Bei Adoptivkindern ist der Tag der Aufnahme in den eigenen Haushalt entscheidend.
Wie lange Elterngeld insgesamt gezahlt wird, richtet sich danach, für welche der drei Varianten (Basiselterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus) sich die Eltern entscheiden.
Es ist auch eine Kombination der drei Varianten möglich. Das heißt, es ist grundsätzlich erlaubt, für jeden Lebensmonat frei zu entscheiden, ob Basiselterngeld, ElterngeldPlus oder der Partnerschaftsbonus gezahlt werden soll. Welche Option dabei die beste ist, bestimmt sich nach den individuellen Lebensverhältnissen. Eine gute Entscheidungshilfe ist der Elterngeldrechner des Bundesfamilienministeriums, mit dessen Hilfe man sich die verschiedenen Varianten ausrechnen kann.
Basiselterngeld
Basiselterngeld wird normalerweise für bis zu 12 Monate gezahlt, wenn nur ein Elternteil es beantragt. Beantragen beide Elternteile Elterngeld, kann die Zahlung auf insgesamt 14 Monate verlängert werden. Diese zusätzlichen Monate werden als Partnermonate bezeichnet.
- Jeder Elternteil muss dabei mindestens 2 Monate Elterngeld nehmen und darf maximal 12 Monate in Anspruch nehmen.
- Voraussetzung ist, dass mindestens ein Elternteil vor der Geburt gearbeitet hat und nach der Geburt ein geringeres Einkommen hat.
- Alleinerziehende können ebenfalls die Partnermonate nutzen, wenn ihr Einkommen nach der Geburt sinkt.
Wichtig: Das Basiselterngeld kann nur in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes ausgezahlt werden.
Lies: § 4 Abs. 1-3 BEEG
ElterngeldPlus
ElterngeldPlus kann bis zu 24 Monate bezogen werden. Dafür ist das ElterngeldPlus nur halb so hoch wie das Basiselterngeld, wenn die Eltern nach der Geburt nicht arbeiten. Wenn jedoch einer der Elternteile in Teilzeit arbeitet, kann das ElterngeldPlus in etwa so hoch sein wie das monatliche Basiselterngeld. Der Vorteil von ElterngeldPlus liegt darin, dass es für eine doppelt so lange Zeit wie das Basiselterngeld gezahlt wird, was es für viele Eltern attraktiv macht.
ElterngeldPlus kann auch noch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. Die Höchstgrenze liegt beim 32. Lebensmonat. Nach dem 14. Lebensmonat kann ElterngeldPlus jedoch nur noch ohne Unterbrechung bezogen werden. Die Eltern können sich abwechseln, aber es darf kein Monat dazwischenliegen, in dem kein ElterngeldPlus bezogen wird. Andernfalls verfällt der Anspruch, auch wenn noch Monate übrig sind.
Lies: § 4 Abs. 1-3 BEEG
Partnerschaftsbonus
Der Partnerschaftsbonus dient dazu, zusätzliche ElterngeldPlus-Monate zu erhalten. Es sind bis zu vier Monate möglich. Der Partnerschaftsbonus ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Der Partnerschaftsbonus wird von beiden Elternteilen gleichzeitig genutzt.
- Er kann für mindestens 2 und maximal 4 Lebensmonate beantragt werden.
- Die Lebensmonate müssen direkt aufeinander folgen.
- Beide Elternteile arbeiten in diesem Zeitraum Teilzeit (24 – 32 Wochenstunden).
Alleinerziehende können den Partnschaftsbonus ebenfalls nutzen, sofern sie in Teilzeit arbeiten.
Lies: § 4b Abs. 1-3 BEEG
Anspruchshöhe
Wie viel Elterngeld man erhält, hängt sowohl vom Einkommen vor der Geburt als auch von der gewählten Variante (Basiselterngeld oder ElterngeldPlus) ab:
- Das Basiselterngeld liegt je nach Einkommen zwischen 300 € und 1.800 € pro Monat.
- Das ElterngeldPlus beträgt monatlich zwischen 150 € und 900 €.
Zusätzliche Zuschläge gibt es bei Mehrlingsgeburten oder wenn bereits Kinder vorhanden sind.
- Mindestbetrag: Eltern, die vor der Geburt kein Einkommen hatten, erhalten trotzdem den Mindestbetrag von 300 € (Basiselterngeld) oder 150 € (ElterngeldPlus).
Für die Lebensmonate, in denen man nicht arbeitet, erhält man 65 Prozent des Nettoeinkommens vor der Geburt. In den Monaten, in denen man arbeitet, beträgt das Basiselterngeld 65 Prozent des Unterschieds zwischen dem Einkommen vor und nach der Geburt.
Lies: § 4a Abs. 1 BEEG
Berechnungsbeispiel Basiselterngeld:
Vor der Geburt verdient ein Elternteil 1.500 € netto. Nach der Geburt bleibt dieser Elternteil vollständigzu Hause und hat kein Einkommen. Für diese Zeit erhält er 65 Prozent seines bisherigen Einkommens als Basiselterngeld, also 975 € monatlich.Nach 3 Monaten beginnt er wieder in Teilzeit zu arbeiten und verdient monatlich 1.000 € netto. Der Einkommensunterschied zwischen dem Verdienst vor der Geburt (1500 €) und dem Teilzeiteinkommen (1000€) beträgt 500 €. Das Basiselterngeld wird dann als 65 Prozent dieses Unterschieds berechnet:
(1.500 € – 1.000 €) x 0,65 = 325 € Basiselterngeld.
Zusammen mit dem Teilzeiteinkommen von 1.000 € hat der Elternteil jetzt ein monatliches Einkommen von 1.325 €.
Beim ElterngeldPlus erfolgt die Berechnung ähnlich wie beim Basiselterngeld. Allerdings ist der Betrag auf die Hälfte des Basiselterngeldes gedeckelt, das man ohne Einkommen erhalten hätte. In diesem Fall wären das maximal 487,50 € (die Hälfte von 975 €).
Lies: § 4a Abs. 2 BEEG
Berechnungsbeispiel ElterngeldPlus:
Vor der Geburt verdient ein Elternteil 1.500 € netto. Nach der Geburt hat er zunächst kein Einkommen und beantragt ElterngeldPlus. Das ausgezahlte ElterngeldPlus beträgt 487,5 € monatlich (0,65 x 1.500 € / 2).
Nach drei Monaten beginnt der Elternteil wieder in Teilzeit zu arbeiten und verdient nun 1.000 € netto pro Monat. Zusätzlich wird weiterhin ElterngeldPlus beantragt. Der Einkommensunterschied zwischen dem Einkommen vor der Geburt (1.500 €) und dem Teilzeiteinkommen (1.000 €) beträgt 500 €. Als ElterngeldPlus wird jetzt 65 Prozent dieses Unterschieds gezahlt, also:
(1.500 € – 1.000 €) x 0,65 = 325 €.
Dieser Betrag liegt unter dem Deckelungsbetrag von 487,50 €, also wird er in voller Höhe ausgezahlt. Das Gesamteinkommen besteht aus dem Teilzeiteinkommen von 1.000 € plus 325 € ElterngeldPlus, was zusammen 1.325 € ergibt.
Da ElterngeldPlus über einen längeren Zeitraum gezahlt wird als das Basiselterngeld, erhält der Elternteil insgesamt mehr Elterngeld im Vergleich zur kürzeren Bezugsdauer des Basiselterngeldes.
Der Partnerschaftsbonus berechnet sich genau wie das ElterngeldPlus.
Berechnung der Einkommenshöhe
Um die Höhe des Elterngeldes zu berechnen, wird das Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt betrachtet, dieser Zeitraum wird als „Bemessungszeitraum“ bezeichnet. Falls in diesen Monaten bereits Mutterschaftsgeld oder Elterngeld für ein anderes Kind bezogen wurde, werden diese Monate nicht berücksichtigt (sie werden „ausgeklammert“). Stattdessen wird auf die Monate davor zurückgegriffen. Außerdem wird zwischen Einkünften aus selbstständiger und nicht-selbstständiger Tätigkeit unterschieden, da sie unterschiedlich behandelt werden können.
Lies: § 2b Abs. 1 BEEG
Für Einkünfte aus nicht-selbstständiger Tätigkeit gilt:
- Alle Einkünfte aus einer nicht-selbstständigen Tätigkeit werden während des Bemessungszeitraums berücksichtigt.
- Dazu zählen auch Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung (z.B. Minijob).
- Nicht berücksichtigt werden sonstige Bezüge und steuerfreie Einnahmen:
- Dazu zählen Lohnbestandteile die nicht fortlaufend gezahlt werden (z.B. Abfindungen, Leistungsprämien, Provisionen) oder auch
- Trinkgelder, Einkünfte aus Ehrenamt, steuerfreie Zuschläge.
Lies: § 2c BEEG
Bei einer selbstständigen Tätigkeit werden alle Gewinne als Einkommen berücksichtigt. Wurde im Bemessungszeitraum Verlust gemacht, so fließt dieser mit 0 in die Berechnung ein.
Lies: § 2d BEEG
Antragserfordernis #
Elterngeld wird bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Kindes. Die Bundesländer haben jeweils eigene Antragsformulare, die schriftlich bei der Elterngeldstelle eingereicht werden müssen. Auf dem Familienportal können Informationen zu dem jeweiligen Bundesland abgerufen werden. In einigen Bundesländern ist es bereits möglich, den Antrag online über ElterngeldDigital zu stellen.
Der Antrag auf Elterngeld sollte zeitnah nach der Geburt des Kindes gestellt werden, um umfassend von dieser Leistung zu profitieren. Elterngeld kann bis zu drei Lebensmonate rückwirkend gezahlt werden.
Lies: § 7 Abs. 1 BEEG
Verhältnis zu anderen Leistungen #
Bei Sozialleistungen, deren Zahlung vom Einkommen abhängig ist (z.B. Bürgergeld oder Sozialhilfe), bleibt das Elterngeld bis zu einer Höhe von 300 € im Monat als Einkommen unberücksichtigt (bei ElterngeldPlus in Höhe von 150 €). Alle Beträge darüber werden in voller Höhe angerechnet.
Lies: § 10 Abs. 1 BEEG
Erhält die Mutter von der Krankenkasse oder dem Arbeitgeber Mutterschaftsgeld, wird dieses auf das Elterngeld angerechnet und dieser Betrag vom Elterngeld angezogen.
Auch Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld werden teilweise auf das Elterngeld angerechnet.
Weitere Hinweise, zu Leistungen, die mit dem Elterngeld verrechnet werden finden sich in der Broschüre Elterngeld und Elternzeit des Bundesfamilienministeriums ab Seite 64.