Nach § 20 SGB VIII haben Eltern in Notsituationen einen Anspruch auf Unterstützung bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes.
Voraussetzungen #
Der Anspruch besteht, wenn
- ein Elternteil, der für die Betreuung des Kindes überwiegend verantwortlich ist, aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt,
- das Wohl des Kindes nicht anderweitig, insbesondere durch Übernahme der Betreuung durch den anderen Elternteil, gewährleistet werden kann,
- der familiäre Lebensraum für das Kind erhalten bleiben soll und
- Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege nicht ausreichen.
Lies: § 20 Abs. 1 SGB VIII
Von einer überwiegenden Verantwortung des Elternteils für die Betreuung des Kindes wird ausgegangen, wenn das Elternteil mehr als 50 % der Betreuung übernimmt. Ein Ausfall liegt nur bei einer vorübergehenden Verhinderung aus, bei einer dauerhaften Verhinderung kommen andere Hilfen in Betracht (etwa Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe). Ein Ausfall aus anderen zwingenden Gründen setzt voraus, dass der Ausfall für das Elternteil unvermeidbar ist. Darüber hinaus darf das Kindeswohl nicht anderweitig gewährleistet werden können. Das ist der Fall, wenn die Versorgung und Erziehung nicht von anderen Personen übernommen werden kann. Es kommt darauf an, ob die einspringende Person im Einzelfall geeignet ist, die Bedarfe des Kindes zu decken. Eines Erhalts des familiären Lebensraumes bedarf es dann, wenn das Kindeswohl dies erfordert. Der Erziehungs- und Betreuungsbedarf darf nicht vollständig durch Angebote in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege zu decken sein.
Inhalt der Leistung #
Liegen die Voraussetzungen vor, wird eine Betreuungskraft zur Unterstützung bereitgestellt bzw. werden die entsprechenden Kosten übernommen. Art und Umfang der Betreuung richten sich nach dem Bedarf im Einzelfall.
Lies: § 20 Abs. 2 SGB VIII
Rechtsfolge #
Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch der Eltern.