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IReSA Rechtslexikon - Einführung

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  • IReSA Rechtslexikon – Was ist das?
  • So geht’s

Einführung in das Recht für die Soziale Arbeit

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  • Einführung in die Grundlagen des Rechts
  • Juristische Arbeitsweise
  • Aufbau der Rechtsordnung
  • Aufbau und Strukturprinzipien des Sozialrechts
  • Willenserklärungen und Verträge
  • Geschäftsfähigkeit
  • Haftung und Schadensersatz
  • Personen und ihre Vertreter
  • Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz

Finanzielle Unterstützung

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  • Einführung
  • Bürgergeld
  • Wohngeld
  • Unterhaltsvorschuss
  • Kindergeld
  • Elterngeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Landeserziehungsgeld
  • Kinderbetreuungskosten

Krankheit und Behinderung

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  • Kinder mit Behinderung
  • Eltern mit Erkrankungen
  • Eltern mit Behinderung

Vereinbarkeit von Familie und Beruf

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  • Arbeitsrecht
  • Steuervorteile für Eltern

Familienrecht I - Verwandtschaft und Abstammung

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  • Mutterschaft und Vaterschaft
  • Verwandtschaft und Schwägerschaft

Familienrecht II - Elterliche Sorge und Umgangsrecht

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  • Sorgerecht I – Inhaber und Inhalt der elterlichen Sorge, Entzug und Beschränkung
  • Sorgerecht II – Trennung und Scheidung, weitere Konstellationen
  • Umgangsrecht

Familienrecht III - Vormundschaft, Pflegschaft, Adoption

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  • Vormundschaft und Pflegschaft
  • Adoption

Kinder- und Jugendhilferecht I - Kindeswohlgefährdung

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  • Aufgaben des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung
  • Aufgaben freier Träger bei Kindeswohlgefährdung

Kinder- und Jugendhilferecht II - Leistungen, Verfahren

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  • Einführung
  • Kitaplatz und Kindertagespflege
  • Eingliederungshilfe
  • Hilfe für junge Volljährige
  • Hilfen zur Erziehung
  • Mutter / Vater / Kind-Einrichtung
  • Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
  • Wunsch- und Wahlrecht
  • Hilfeplanung und Verfahren

Kinder- und Jugendhilferecht III - Finanzierung und Aufsicht

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  • Betriebserlaubnis und Aufsicht
  • Rechtliches Dreieck
  • Finanzierung in der Jugendhilfe
  • Finanzierung in der Eingliederungshilfe

Eingliederungshilferecht I - Grundlagen, Anspruchsvoraussetzungen

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  • Aufgaben der Verfahrenslotsinnen und -lotsen
  • Aufbau und Strukturprinzipien des Sozialrechts
  • Grundbegriffe und Prinzipien des Teilhaberechtes
  • Junge Menschen mit Behinderung
  • Anspruchsvoraussetzungen des SGB IX
  • Anspruchsvoraussetzungen des SGB VIII
  • Anspruchsvoraussetzungen im sonstigen Teilhaberecht

Eingliederungshilferecht II - Leistungen der Eingliederungshilfe

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  • Einführung in das Leistungsrecht der Eingliederungshilfe
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Eingliederungshilferecht III - Verfahren, Zuständigkeit und Koordinierung der Leistungen

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  • Verfahren nach SGB IX
  • Verfahren nach SGB VIII
  • Sachliche Zuständigkeit
  • Örtliche Zuständigkeit
  • Koordinierung der Leistungen
  • Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

Datenschutz

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  • Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
  • Sozialdatenschutz
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Aufbau der Rechtsordnung

Privatrecht und öffentliches Recht #

Die Rechtsordnung ist nach bestimmten Systematiken gegliedert.

Wichtig ist zunächst die Unterscheidung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht.

Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Man kann auch sagen: zwischen Bürgern. Man spricht auch von Zivilrecht (civis = lateinisch für Bürger). Privatrecht, bürgerliches Recht und Zivilrecht bedeuten also das gleiche. Mit Privatpersonen sind nicht nur natürliche Personen (“Menschen wie du und ich”), sondern auch private Körperschaften, wie GmbHs, Aktiengesellschaften, Vereine, etc. gemeint. Privatperson ist in Abgrenzung zu staatlichen Behörden und Institutionen gemeint.

Beispiele für privatrechtliche Streitigkeiten: Streits zwischen Nachbarn um die Grundstückgrenze, Streits von geschiedenen Ehegatten um Unterhalt, Streits zwischen Autofahrern um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, Streit zwischen zwei GmbHs um die Bezahlung und Lieferung von Waren, Streit zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Privatperson um Mängel an einer gelieferten Ware, etc. pp.

Das öffentliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen und staatlichen Institutionen.

Beispiele für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten: Streit eines Beamten mit seinem Dienstherrn um seine Besoldung, Streit eines Bürgers mit dem Bauamt um eine Baugenehmigung, Streit eines Hilfesuchenden mit der Bundesagentur für Arbeit um Hartz IV-Leistungen, Streitigkeit eines Ausländers mit der Ausländerbehörde um eine ausländerrechtliche Aufenthaltserlaubnis, Streit um eine wasserrechtliche Genehmigung für einen Brunnen, etc.

Auch das Strafrecht gehört zum öffentlichen Recht, weil es auch dort um ein Rechtsverhältnis des Staates gegenüber dem Bürger geht. Im Strafrecht macht der Staat seinen strafrechtlichen Sanktionsanspruch gegenüber dem Bürger geltend, sofern dieser eine Straftat begangen hat. Auch hier stehen sich Staat und Bürger gegenüber. Das Strafrecht nimmt eine so wichtige und eigenständige Stellung im Recht ein, dass es meist als eigenständige Kategorie neben dem öffentlichen Recht genannt wird.

Darüber hinaus gibt es auch Streitigkeiten zwischen staatlichen Institutionen. Auch diese gehören zum öffentlichen Recht.

Beispiel: Jugendamt A hat Jugendhilfeleistungen für die Jugendliche J erbracht. Jugendamt A meint, dass in Wahrheit das Jugendamt B zuständig war und die Leistung hätte erbringen müssen. Jugendamt B bestreitet dies. Es handelt sich um einen Streit zwischen zwei Behörden, also um öffentliches Recht.

Die Gliederung des Privatrechts #

Die große Masse der Rechtsbeziehungen zwischen Privaten ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Darüber hinaus gibt es Rechtsbeziehungen zwischen Privaten, die in anderen Gesetzen geregelt sind. Zu den wichtigsten zählen das Arbeitsrecht, das Handelsrecht und das Gesellschaftsrecht.

Die Gliederung des öffentliches Rechts #

Das öffentliche Recht ist sehr viel zergliederter als das Privatrecht. Zum öffentlichen Recht gehört das Sozialrecht, das Verwaltungsrecht, das Strafrecht, das Ordnungswidrigkeitenrecht und das Steuerrecht.

Materielles Recht und Verfahrensrecht #

Neben der Aufteilung in Privatrecht und öffentliches Recht gibt es eine weitere wichtige Gliederungssystematik: Es wird unterschieden zwischen materiellem Recht und Verfahrensrecht.

Das materielle Recht enthält die Rechtsansprüche. Es beantwortet also die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Person Rechtsansprüche gegenüber einer anderen Person hat.

Beispiel: § 535 Absatz 2 BGB regelt den Anspruch des Vermieters auf Mietzahlung.

Das Verfahrensrecht regelt dagegen, “wie” Ansprüche durchgesetzt werden können und welche formellen Regeln Behörden und Gerichte bei Ihren Entscheidungen zu beachten haben.

Beispiel: Mieter M behauptet, dem Vermieter die Miete für einen bestimmten Monat bar übergeben zu haben. Der Vermieter bestreitet dies. Der Mieter verweist auf eine Zeugin. Ob ein Zeugenbeweis zulässig ist, regelt das Verfahrensrecht, in diesem Fall die Zivilprozessordnung.

Lies: § 373 ZPO

Zu jedem materiellen Recht gehört eine bestimmte Verfahrensordnung. Die einzelnen Rechtsgebiete haben jeweils ihre eigene Verfahrensordnung.

Im Privatrecht und im Strafrecht spielen ausschließlich die Gerichtsordnungen eine Rolle.

Im Sozialrecht, Verwaltungsrecht und im Steuerrecht (öffentliches Recht) beginnt das Verfahren dagegen immer vor einer Behörde. Für die Behörden gelten spezielle Verfahrensordnungen. Wird gegen eine Behörde geklagt, gelten die Gerichtsordnungen für die Gerichte, die über die Behördenentscheidungen urteilen.

Die wichtigsten Zuordnungen sind:

RechtsgebietBürgerliches RechtSozialrechtVerwaltungsrechtStrafrechtSteuerrecht
Verfahrensordnung–SGB XVwVfG–AO
GerichtsordnungZPO bzw. FGG für FamilienrechtSGGVwGOStPOFGO

Aufbau des BGB #

Das BGB ist zunächst in 5 Bücher gegliedert. Der Begriff „Bücher“ ist nichts anderes als eine Gliederungsebene. Man hätte genauso gut Kapitel, Abschnitt oder Ähnliches sagen können. Diese 5 Bücher unterteilen sich zunächst in einen „allgemeinen Teil“ (Buch 1) sowie die 4 weiteren sog. „besonderen Teile“ (Buch 2 – 5).

Allgemeiner Teil

Der Allgemeine Teil (§§ 1 – 240 BGB) enthält vor die Klammer gezogene, eben „allgemeine“ Regelungen, die für die jeweiligen Vorschriften des besonderen Teils mit gelten.

Beispiel: so ist z.B. das sog. Minderjährigenrecht (§§ 104 BGB) im allgemeinen Teil geregelt, weil die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Minderjährige wirksame Willenserklärungen abgeben können, eine allgemeine Frage ist, die z.B. sowohl im Vertragsrecht (Buch 2), als auch im Familienrecht (Buch 4) oder im Erbrecht (Buch 5) eine Rolle spielt. Gleiches gilt z.B. auch für das Recht der Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB).

Der besondere Teil kann in Einzelfällen Regelungen enthalten, die eigentlich bereits im allgemeinen Teil geregelt sind. In diesem Fall gehen die Regelungen des besonderen Teils vor. Es gilt das Grundprinzip: Das spezielle Gesetz verdrängt das allgemeine.

Beispiel: Ob und unter welchen Voraussetzungen Minderjährige wirksame Willenserklärungen abgeben können, ist im allgemeinen Teil des BGB in den §§ 104 ff. BGB geregelt. Das Abstammungsrecht enthält in § 1596 BGB Sonderregelungen, wenn es um die Anerkennung der Vaterschaft geht. Sowie dort abweichende Regelungen enthalten sind, gehen diese vor.

Allgemeine Teile enthalten in der Regel keine Anspruchsgrundlagen. Bei der Suche nach Anspruchsgrundlagen scheiden sie daher aus.

Besonderer Teil

Der Besondere Teil gliedert sich nach den 4 Sachgebieten

  • Recht der Schuldverhältnisse (auch „Schuldrecht“ genannt, §§ 241 – 853 BGB)
  • Sachenrecht (§§ 854 – 1296 BGB)
  • Familienrecht (§§ 1297 – 1921 BGB)
  • Erbrecht (§§ 1922 – 2385 BGB)

Innerhalb des Schuldrechts (§§ 241 – 853 BGB) gibt es noch eine kleine Besonderheit: auch hier unterscheidet der Gesetzgeber noch einmal zwischen

  • einem allgemeinen Teil des Schuldrechts und einem
  • besonderen Teil des Schuldrechts.

Wie oben beschrieben geht es auch hier darum, bestimmte Regelungen vor die Klammer zu ziehen; die Regelungen des allgemeinen Teils des Schuldrechts gelten dann aber eben nur für das Schuldrecht. Auch für den allgemeinen Teil des Schuldrechts gilt, dass sich hier grundsätzlich keine Anspruchsgrundlagen finden.

Beispiel: So ist zum Beispiel der Begriff der Fahrlässigkeit in § 276 Abs.2 BGB, also im allgemeinen Teil des BGB geregelt, weil er an verschiedenen Stellen des besonderen Teil des Schuldrechts eine Rolle spielt (z.B. bei § 823 Abs.1 BGB aber auch bei verschiedenen Regelungen des Vertragsrechts).

Updated on 12. November 2024
Inhalt
  • Privatrecht und öffentliches Recht
  • Die Gliederung des Privatrechts
  • Die Gliederung des öffentliches Rechts
  • Materielles Recht und Verfahrensrecht
  • Aufbau des BGB

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Am Speicher 5
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