Einführung in das Adoptionsrecht #
Die Adoption ist im BGB geregelt. Sie wird dort „Annahme als Kind“ genannt. Mit der Annahme eines Kindes schlüpfen die Annehmenden, also die Adotpiveltern, vollständig in die Rolle der Eltern. Anders als bei der Vormundschaft, bei der nur die elterliche Sorge übernommen wird und bei der das Umgangsrecht und die Unterhaltspflicht der Eltern erhalten bleibt, wird bei der Adoption das bisherige Eltern-Kind-Verhältnis vollständig gekappt und durch ein neues ersetzt. Die Adoptiveltern werden Eltern mit allen Pflichten und Rechten. Das Adoptivkind wird rechtlich genauso behandelt, wie ein leibliches Kind der Adoptiveltern. Umgekehrt verlieren die bisherigen Eltern alle Pflichten und Rechte.
Der größte Teil der Adoptionen erfolgt durch Stiefeltern. Der Anteil internationaler Adoptionen ist gering und auch rückläufig. Neben den sogenannten „Stiefkindadoptionen“ spielt die Adoption im Kontext der Jugendhilfe eine Rolle. Werden Kinder außerhalb der eigenen Familie untergebracht und ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungsbedingungen in der Herkunftsfamilie zeitnah nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden. Insbesondere ist zu prüfen, ob eine Adoption in Betracht kommt.
Voraussetzungen für die Adoption #
Die Adoption setzt voraus, dass sie dem Wohl des Kindes dient. Es findet also eine positive Kindeswohlprüfung statt. Außerdem muss erwartet werden können, dass zwischen dem oder den Annehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
Ehepaare werden bei der Adoption anders behandelt als Einzelpersonen. Das Grundprinzip lautet:
- Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen.
- Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen.
Von diesem Grundprinzip gibt es Ausnahmen:
- Wer das Kind seines Ehegatten annimmt, kann dies auch alleine tun.
- Ein Ehegatte kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Lies: § 1741 BGB
Einwilligungserfordernisse #
Eine Adoption bedarf der Einwilligung des Kindes, der Eltern und in bestimmten Fällen auch des Ehegatten.
Einwillung des Kindes
Das Kind muss in die Adoption einwilligen. Allerdings kann die Einwilligung nur durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden, soweit das Kind noch nicht 14 Jahre alt ist. In der Regel ist gesetzlicher Vertreter entweder ein Elternteil, oder es sind beide Eltern. Gesetzlicher Vertreter kann aber auch ein Vormund § 1773 BGB oder ein Pfleger § 1809 BGB sein.
Wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist es erforderlich, dass das Kind selbst einwilligt. Der gesetzliche Vertreter muss dieser Einwilligung zusätzlich zustimmen. Ansonsten ist sie nicht wirksam.
Lies: § 1746 Abs. 1 BGB
Das Kind kann die Einwilligung unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen.
Lies: § 1746 Abs. 2 BGB
Wenn ein Vormund oder Pfleger die Einwilligung ohne triftigen Grund verweigert, kann das Familiengericht sie ersetzen.
Lies: § 1746 Abs. 3 BGB
Einwilligung der Eltern – „Zur Adoption freigeben“
Die leiblichen Eltern müssen in die Adoption einwilligen. Für die Vaterschaft reicht die bloß biologische Vaterschaft aus. Eine rechtliche Vaterschaft im Sinne des § 1592 BGB ist nicht erforderlich. Eltern müssen damit ihr Kind „zur Adoption“ freigeben.
Lies: § 1747 Abs. 1 BGB
Für die Einwilligung gibt es nach der Geburt eine Wartefrist von 8 Wochen. Die Einwilligung kann also erst erteilt werden, wenn das Kind 8 Wochen alt ist. Eine Einwilligung in die Adoption ist auch dann wirksam, wenn der oder die Einwilligende die Adoptiveltern nicht kennt. Man nennt dies Inkognitoadoption. Die Adoption kann inkognito erfolgen. Sie muss es aber nicht. Dies bedeutet: Die Annehmenden können namentlich bekannt sein, müssen es aber nicht. Beide Varianten sind also möglich.
Lies: § 1747 Abs. 2 BGB
Sind Eltern nicht miteinander verheiratet und steht Ihnen die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, werden die eventuellen Interessen des Vaters zur Erlangung des Sorgerechts besonders geschützt.
Lies: § 1747 Abs. 3 Nr.3 BGB
Bei andauerndem unbekanntenm Aufenthalt eines Elternteils oder bei dauernder Unmöglichkeit zu Abgabe einer Einwilligungserklärung kann auf diese verzichtet werden.
Lies: § 1747 Abs. 4 S. 1 BGB
Dauernd unbekannt ist der Aufenthalt zum Beispiel bei anonymen Samenspendern oder auch bei Kriegswirren oder bei verschollenen Menschen nach Naturkatasrophen.
Die Einwilligung eines Elternteils kann durch das Famliengericht ersetzt werden, wenn dieser Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Gleiches gilt in Fällen einer besonders schweren psychischen Krankheit, wenn dieser zur dauernden Erziehungsunfähigkeit führt.
Lies: § 1748 BGB
Vertrauliche Geburt
Eine vertrauliche Geburt ist eine Geburt, bei der die Frau die Möglichkeit hat, das Kind in einem geschützten Rahmen (zum Beispiel in einer Klinik) zu gebären, ohne ihre Identität offenzulegen.
Lies: § 25 Abs. 1 S. 2 SchKG
Sie kann das Kind unter einem Pseudonym gebären. Die vertrauliche Geburt ist im Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) geregelt.
Die Regelungen zur vertraulichen Geburt finden sich in § 2 Abs. 4 SchKG sowie im Abschnitt 6 (Vertrauliche Geburt) des SchKG. Wichtig ist vor allem § 26 SchKG. Er regelt, dass die Mutter unter ihrem Pseudonym einen Namen für das Kind wählt und dass die Angaben zur Mutter und zum Kind in einem verschlossenen Herkunftsnachweis hinterlegt werden. Ist das Kind 16 Jahre alt, hat es ein Einsichtsrecht in den Herkunftsnachweis (§ 31 SchKG)
Im Hinblick auf die Adoption vertraulich geborener Kinder gilt der Aufenthalt der Mutter solange als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Famliengericht die für den Geburtseintrag erforderlichen Angaben macht (Eintragung in das Geburtenregister, mit Namen der Eltern nach § 21 PStG). Eine Einwilligung in die Adoption ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Lies: § 1747 Abs. 4 S. 2 BGB
Anonyme Geburt
Von der vertraulichen Geburt ist die anonyme Geburt sowie die Babyklappe zu unterscheiden. Bei der anonymen Geburt und bei in der Babyklappe abgelegten Kindern gilt das obengenannte Prinzip, wonach auf die Einwilligung der Mutter in die Adoption verzichtet werden kann, nicht. Vielmehr muss das Familiengericht den Aufenthalt der Eltern unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten versuchen zu ermitteln.
Einwilligung des Ehegatten
Will ein Ehegatte ein Kind allein annehmen, ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich.
Lies: § 1749 Abs. 1 S. 1 BGB
Die Vorschrift betrifft seltene Ausnahmefälle, weil Ehepaare Kinder grundsätzlich nur gemeinschaftlich annehmen können § 1741 Abs. 2 S. 2 BGB. Eine Ausnahme bildet die sogenannten „Stiefkindadoption“ § 1741 Abs. 2 S. 3 BGB. Die hierfür erforderliche Einwilligung wird jedoch schon von § 1747 BGB erfasst.
Wirkung der Einwilligung #
Schon bevor die Adoption wirksam wird, hat die Einwilligung in die Adoption deutliche Auswirkungen auf das Verhältnis des Kindes zu seinen leiblichen Eltern und zu seinen künftigen Adoptiveltern.
Die Einwilligung führt dazu, dass die elterliche Sorge des einwilligenden leiblichen Elternteils ruht und dass das Umgangsrecht darf nicht mehr ausgeübt werden. Das Jugendamt wird Vormund des Kindes. Dies gilt nicht in Fällen der sogenannten „Stiefkindadoption“.
Lies: § 1751 Abs. 1 BGB
Der oder die Annehmende ist dem Kind mit dem Ausspruch der Einwilligung zum Unterhalt verpflichtet, sobald sich das Kind in seiner Obhut befindet.
Lies: § 1751 Abs. 4 BGB
Form und Verfahren der Adoption #
Die Adoption wird auf Antrag des Annehmenden durch das Familiengericht ausgesprochen. Der Antrag muss durch eine Notarin oder einen Notar beurkundet werden.
Lies: § 1752 BGB
Beteiligung des Jugendamtes
Das Jugendamt ist anzuhören.
Lies: § 194 FamFG, § 189 FamFG
Beteiligung weiterer Personen und Stellen
Am Adoptionsverfahren sind darüber hinaus insbesondere folgende weiteren Personen zu beteiligen:
- der Annehmende und der Anzunehmende
- die Eltern des Anzunehmenden
- der Ehegatte oder Lebenspartner des Anzunehmenden
Lies: § 188 FamFG
Vor dem Ausspruch der Adoption hat das Familiengericht eine fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle bzw. des Jugendamtes einzuholen. Die fachliche Äußerung soll dazu Stellung nehmen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet ist. Zur Adoptionsvermittlung sind – neben den Jugendämtern – nur ausgewählte und durch die Landesjugendämter anerkannte Stelle berechtigt. Dies sind die örtlichen und zentralen Stellen der Wohlfahrtsverbände bzw. ihrer Mitgliedsorganisationen. Die Landesjugendämter geben auf ihren Internetseiten Listen der anerkannten Stellen heraus.
Es besteht ein Monopol zur Adoptionsvermittlung. Für Auslandsadoptionen gilt § 2a Abs. 4 AdVermiG. Das Bundesamt für Justiz gibt eine Liste der zugelassenen Stellen heraus.
Wirkung der Adoption #
Durch die an Adoption bekommt das adoptierte Kind die Stellung eines leiblichen Kindes der Adoptiveltern. Die Adoptiveltern werden Eltern mit allen Rechten und Pflichten. Sie sind
- zur Sorge für das Kind berechtigt und verpflichtet
- sie haben ein Umgangsrecht und
- eine Unterhaltspflicht.
Lies: § 1754 BGB
Aufhebung der Adoption #
Die Adoption kann nur in eng begrenzten Fällen aufgehoben werden. Diese sind in §§ 1759 – 1764 BGB geregelt.
Lies: § 1760 BGB, § 1763 BGB