Einführung #
Nach § 1 S. 2 SGB IX wird den besonderen Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen Rechnung getragen. Kind im Sinne dieser Vorschrift ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist. Auch für Jugendliche gilt diese Vorschrift deshalb. Die Regelung muss bei der Auslegung aller Vorschriften des Teilhaberechts von allen Rehabilitationsträgern während des gesamten Rehabilitationsprozesses beachtet werden.
Besonders hervorzuheben sind die Bereiche:
- Kinderbetreuung,
- Frühförderung,
- Schule, Ausbildung und Studium.
Gemeinsame Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung #
Nach § 4 Abs. 3 SGB IX sind Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder für von Behinderung bedrohte Kinder so zu planen und zu gestalten, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Die Rehabilitationsträger müssen im Rahmen der Infrastrukturplanung sicherstellen, dass eine hinreichendes Angebot an Angeboten für eine wohnortnahe und inklusive Betreuung verfügbar sind.
Von besonderer Bedeutung ist der Ausbau der notwendigen Infrastruktur und Angebote, um eine inklusive Beschulung sowie die Betreuung von Kindern im Vorschulter zu gewährleisten.
Die Rehabilitationsträger sind grundsätzlich an Entscheidungen des Schulrechtsträgers für eine Beschulung in einer Regelschule gebunden. Ein Kind mit Behinderungen kann nicht aus Kostengründen auf den Besuch einer Sonderschule verwiesen werden.
Frühförderung #
§§ 42 Abs. 2 Nr. 2, 76 Abs. 2 Nr. 3, 79 SGB IX: Kinder, die noch nicht eingeschult sind, erhalten Leistungen der Frühförderung. Dabei handelt es sich um eine Komplexleistung aus Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur sozialen Teilhabe.
Teilhabe an Bildung #
Bei den Leistungen zur Teilhabe an Bildung sind Unterstützungsleistung zur Teilnahme am Schulunterricht von besonderer praktischer Bedeutung. Grundlage ist § 112 SGB IX.
Eingliederungshilfe #
Im Übrigen stehen Kindern und Jugendlichen alle Leistungen der Eingliederungshilfe zu, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. Einen umfassenden Überblick finden Sie hier.