Einführung #
In Deutschland gibt es verschiedene Unterstützungsleistungen, die Eltern mit Erkrankungen in Anspruch nehmen können. Die Leistungen sollen zum einen die medizinische Versorgung und finanzielle Sicherheit gewährleisten und die Eltern andererseits bei der Betreuung ihrer Kinder unterstützen. Im Folgenden werden die wichtigsten Unterstützungsleistungen im Überblick dargestellt:
Elternassistenz #
Für Eltern mit chronischen Erkrankungen stellt es eine Herausforderung dar, den Alltag mit Babys und Kleinkindern zu meistern. Je nach Art und Schwere der Erkrankung stoßen betroffene Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder und Bewältigung des Alltags an ihre Grenzen. Die Elternassistenz dient dazu, die Eltern bei den täglich anfallenden Aufgaben zu entlasten. Sie soll die erkrankungsbedingten Einschränkungen ausgleichen und den Eltern zugleich ermöglichen, ihre Verantwortung für das Kind selbstbestimmt wahrzunehmen. Hierzu wird den Eltern eine Assistenzperson an die Seite gestellt. Die Eltern bleiben jedoch immer erste Bezugsperson des Kindes, während die Elternassistenz „lediglich“ eine unterstützende Tätigkeit einnimmt, ohne die Eltern in ihrer Funktion zu ersetzen. Anders als beispielsweise ein Pflegedienst, richtet sich die Elternassistenz nach den Gestaltungswünschen der erkrankten Eltern und ihren Kindern. Das heißt, Ort, Zeit und Umfang der Hilfeleistung richten sich nach dem konkreten Bedarf der Eltern. Die Erziehungskompetenz verbleibt jederzeit bei den Eltern.
Mit Einführung des Bundesteilhabegesetzes wurde in § 78 Abs. 1 und 3 SGB IX ein Rechtsanspruch auf den Erhalt von Elternassistenz geregelt. Danach können Assistenzleistungen zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags in Anspruch genommen werden. Ausdrücklich davon umfasst sind Leistungen an Mütter und Väter bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder.
Lies: § 78 Abs. 1 und 3 SGB IX
Voraussetzung für den Erhalt von Elternassistenz ist das Vorliegen einer chronischen Erkrankung bzw. Behinderung. Bei zusammenlebenden Eltern müssen nicht beide Elternteile eingeschränkt sein. Es reicht grundsätzlich aus, wenn nur ein Elternteil eine chronische Krankheit bzw. Behinderung hat.
Beantragt wird die Elternassistenz beim zuständigen Leistungsträger. Dies ist in den meisten Fällen der Träger der Eingliederungshilfe. Es kann auch die gesetzliche Krankenkasse, die gesetzliche Rentenversicherung oder die gesetzliche Unfallversicherung zuständig sein. Besteht Unklarheit darüber, an wen der Antrag zu richten ist, empfiehlt es sich den Antrag schriftlich gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe zu stellen. Sollte dieser nicht zuständig sein, ist er verpflichtet, den Antrag nach Prüfung an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten.
Die Elternassistenz kann entweder als Sachleistung oder als persönliches Budget bezogen werden. Wird die Elternassistenz als Sachleistung gewährt, so stellt der Leistungsträger eine Fachkraft zur Verfügung. Demgegenüber besteht der Vorteil beim persönlichen Budget darin, dass sich die Eltern selbstständig um eine passende Assistenz kümmern können und diese direkt bei sich einstellen können. Dabei ist jedoch zu beachten, dass damit auch arbeitsrechtliche Pflichten einhergehen, wie beispielsweise die Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung, Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer an das Finanzamt oder die Gewährung von Urlaub. Möchten die Eltern nicht selbst als Arbeitgeber auftreten, besteht auch bei der Variante des „persönlichen Budgets“ die Möglichkeit, die Assistenz über einen Dienstleister zu beauftragen.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts #
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts dient der vorübergehenden Übernahme des Haushalts durch eine dritte Person, wenn die Eltern aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, den Haushalt selbstständig zu führen. Gesetzlich festgeschrieben ist sie in § 70 SGB XII als Leistung der Sozialhilfe.
Um Hilfe zur Weiterführung des Haushalts zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die anspruchsberechtigte Person führt einen eigenen Haushalt,
- weder die anspruchsberechtigte Person selbst noch andere Haushaltsangehörige können den Haushalt weiterführen,
- die Weiterführung des Haushalts ist geboten (z.B. bei im Haushalt lebender Kinder),
- die Notlage ist nur vorübergehend.
Weiterhin ist zu beachten, dass die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts durch das Sozialamt nur nachrangig geleistet wird. Also nur dann, wenn nicht die gesetzliche Krankenkasse oder andere Versicherungsträger gleichartige Leistungen erbringen (z.B. Haushaltshilfe oder ambulante Familienpflege).
Die Leistungen umfassen die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen und alle Tätigkeiten, die für die Weiterführung des Haushalts erforderlich sind. Dies kann zum Beispiel die Betreuung von Kleinkindern, Hausaufgabenhilfe und auch Waschen, Einkaufen oder Putzen sein. Erbracht werden sollen die Leistungen nach Möglichkeit durch Angehörige, Nachbarn oder andere nahestehende Personen. Das Sozialamt gewährt der anspruchsberechtigten Person in diesem Fall einen Aufwendungsersatz bzw. Beihilfe. Ist die Übernahme des Haushalts durch den vorgenannten Personenkreis nicht möglich, übernimmt das Sozialamt die angemessenen Kosten für eine Fachkraft.
Weiterführende Informationen erteilen die jeweils zuständigen Sozialämter. Das jeweils zuständige Sozialamt lässt sich über die Website verwaltung.bund.de ermitteln. Hier finden sich auch Informationen welche Unterlagen bei Antragstellung eingereicht werden müssen.
Haushaltshilfe #
Versicherte können Haushaltshilfe erhalten, wenn ihnen wegen einer Krankenhausbehandlung, einem Kuraufenthalt oder wegen Rehamaßnahmen die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Die Kosten hierfür übernimmt der Leistungsträger, der auch die Kosten für die Hauptleistung trägt. In den weit überwiegenden Fällen ist dies die Krankenkasse. Die Kosten können aber auch durch den Rentenversicherungsträger oder Unfallversicherungsträger (z.B. bei einem Arbeitsunfall) übernommen werden. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass bei Beginn der Haushaltshilfe ein Kind im Haushalt lebt, das noch nicht 12 Jahre alt ist oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist, vgl. § 38 Abs. 1 SGB V.
Der Anspruch besteht nur dann, wenn die anfallenden Aufgaben nicht durch eine andere Person, die im gleichen Haushalt lebt wie der Anspruchsteller bzw. die Anspruchstellerin, übernommen werden können, vgl. § 38 Abs. 3 SGB V.
Für die Leistungsträger besteht gemäß § 38 Abs. 2 SGB V die Möglichkeit, durch Satzung von den gesetzlichen Voraussetzungen nach denen Haushalthilfe gewährt wird abzuweichen. Für eine wirksame Satzungsreglung muss allerdings an der Voraussetzung festgehalten werden, dass der bzw. die Versicherte den Haushalt nicht mehr selbstständig weiterführen kann. Alle übrigen Voraussetzungen können von dem Leistungsträger angepasst werden. Die Leistungsträger können beispielsweise die Altersregel bzgl. des Kindes abändern oder eigenständige Regelungen zu Dauer und Umfang der Leistungen treffen.
Die Gewährung des Anspruchs erfolgt in der Regel als Sachleistung. Der Leistungsträger muss daher eine geeignete Fachkraft zur Verfügung stellen, welche die Aufgaben des bzw. der Versicherten im Haushalt übernimmt. Ist es dem Leistungsträger nicht möglich eine geeignete Fachkraft zur Verfügung zu stellen, so hat der bzw. die Versicherte einen Anspruch auf Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe.
Volljährige Versicherte müssen zudem eine Zuzahlung leisten. Diese Zuzahlung beträgt je Kalendertag mindestens fünf Euro und höchstens 10 Euro.
Der Anspruch auf Haushaltshilfe wird gegenüber dem jeweiligen Leistungsträger geltend gemacht. Weiterführende Informationen zu vorzulegenden Dokumenten und abweichenden Bestimmungen finden sich auf den jeweiligen Websites des Leistungsträger (z.B. die Krankenkasse der versicherten Person).