• Start
  • Rechtslexikon
  • Fachlexikon

IReSA Rechtslexikon - Einführung

2
  • IReSA Rechtslexikon – Was ist das?
  • So geht’s

Einführung in das Recht für die Soziale Arbeit

9
  • Einführung in die Grundlagen des Rechts
  • Juristische Arbeitsweise
  • Aufbau der Rechtsordnung
  • Aufbau und Strukturprinzipien des Sozialrechts
  • Willenserklärungen und Verträge
  • Geschäftsfähigkeit
  • Haftung und Schadensersatz
  • Personen und ihre Vertreter
  • Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz

Finanzielle Unterstützung

9
  • Einführung
  • Bürgergeld
  • Wohngeld
  • Unterhaltsvorschuss
  • Kindergeld
  • Elterngeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Landeserziehungsgeld
  • Kinderbetreuungskosten

Krankheit und Behinderung

3
  • Kinder mit Behinderung
  • Eltern mit Erkrankungen
  • Eltern mit Behinderung

Vereinbarkeit von Familie und Beruf

2
  • Arbeitsrecht
  • Steuervorteile für Eltern

Familienrecht I - Verwandtschaft und Abstammung

2
  • Mutterschaft und Vaterschaft
  • Verwandtschaft und Schwägerschaft

Familienrecht II - Elterliche Sorge und Umgangsrecht

3
  • Sorgerecht I – Inhaber und Inhalt der elterlichen Sorge, Entzug und Beschränkung
  • Sorgerecht II – Trennung und Scheidung, weitere Konstellationen
  • Umgangsrecht

Familienrecht III - Vormundschaft, Pflegschaft, Adoption

2
  • Vormundschaft und Pflegschaft
  • Adoption

Kinder- und Jugendhilferecht I - Kindeswohlgefährdung

2
  • Aufgaben des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung
  • Aufgaben freier Träger bei Kindeswohlgefährdung

Kinder- und Jugendhilferecht II - Leistungen, Verfahren

9
  • Einführung
  • Kitaplatz und Kindertagespflege
  • Eingliederungshilfe
  • Hilfe für junge Volljährige
  • Hilfen zur Erziehung
  • Mutter / Vater / Kind-Einrichtung
  • Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
  • Wunsch- und Wahlrecht
  • Hilfeplanung und Verfahren

Kinder- und Jugendhilferecht III - Finanzierung und Aufsicht

4
  • Betriebserlaubnis und Aufsicht
  • Rechtliches Dreieck
  • Finanzierung in der Jugendhilfe
  • Finanzierung in der Eingliederungshilfe

Eingliederungshilferecht I - Grundlagen, Anspruchsvoraussetzungen

7
  • Aufgaben der Verfahrenslotsinnen und -lotsen
  • Aufbau und Strukturprinzipien des Sozialrechts
  • Grundbegriffe und Prinzipien des Teilhaberechtes
  • Junge Menschen mit Behinderung
  • Anspruchsvoraussetzungen des SGB IX
  • Anspruchsvoraussetzungen des SGB VIII
  • Anspruchsvoraussetzungen im sonstigen Teilhaberecht

Eingliederungshilferecht II - Leistungen der Eingliederungshilfe

5
  • Einführung in das Leistungsrecht der Eingliederungshilfe
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Eingliederungshilferecht III - Verfahren, Zuständigkeit und Koordinierung der Leistungen

6
  • Verfahren nach SGB IX
  • Verfahren nach SGB VIII
  • Sachliche Zuständigkeit
  • Örtliche Zuständigkeit
  • Koordinierung der Leistungen
  • Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

Datenschutz

2
  • Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
  • Sozialdatenschutz
View Categories

Landeserziehungsgeld

Landeserziehungsgeld

Rechtsgrundlage #

Die Regelungen zum Landeserziehungsgeld finden sich im sächsischen Landeserziehungsgeldgesetz (SächsLErzGG).

Begriffserklärung #

Das Landeserziehungsgeld ist eine freiwillige Leistung des Bundeslandes Sachsen. Es richtet sich an Eltern, die nach der Geburt ihres Kindes zu Hause bleiben, um ihr Kind selbst zu betreuen und zu erziehen.

Anspruch #

Ein Anspruch auf Landeserziehungsgeld besteht unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der Hauptwohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt liegt in Sachsen,
  • Das Kind lebt im gleichen Haushalt und es besteht Sorgerecht.,
  • Das Kind wird von den Eltern selbst betreut und erzogen. Es wird kein staatlich geförderter Betreuungsplatz (z. B. in einer Kindertagesstätte) oder eine staatlich geförderte Tagespflege in Anspruch genommen.
  • Die Eltern sind während des Bezugs von Landeserziehungsgeld nicht oder nur geringfügig erwerbstätig (maximal 30 Stunden pro Woche).

Lies: § 1 Abs. 1 SächsLErzGG

Höhe des Landeserziehungsgeldes #

Das Landeserziehungsgeld wird abhängig von der Anzahl der Kinder gezahlt:

  • Für das erste Kind 150 € im Monat.
  • Für das zweite Kind 200 €.
  • Ab dem dritten Kind 300 €

Beim Landeserziehungsgeld handelt es sich um eine einkommensabhängige Leistung. Um das Landeserziehungsgeld in voller Höhe zu erhalten, darf das Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreiten:

  • Bei Paaren liegt die Grenze bei 24.600 €.
  • Bei Alleinerziehenden bei 14.100 €.

Für jedes weitere Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 3.140 €. Bei den genannten Beträgen handelt es sich um pauschalierte Jahresnettoeinkommen, also um eine einfache Berechnung des durchschnittlichen Gehalts im Kalenderjahr. Liegt das Einkommen darüber, wird das Landeserziehungsgeld entsprechend § 5 Abs. 4 BErzGG gekürzt. Beträge unter 10 € monatlich werden nicht ausgezahlt.

Lies: § 3 Abs. 1 und 2 SächsLErzGG

Wie lange wird Landeserziehungsgeld gezahlt? #

Grundsätzlich wird das Landeserziehungsgeld im dritten Lebensjahr des Kindes gezahlt, jedoch höchstens bis zum dritten Geburtstag. Die Dauer hängt von der Anzahl der Kinder ab:

  • Für das erste und zweite Kind wird es für neun Monate gezahlt.
  • Ab dem dritten Kind für zwölf Monate.

Wenn ab dem 14. Lebensmonat des Kindes eine staatlich geförderte Betreuung (z. B. in einer Kita) in Anspruch genommen wird, verkürzt sich die Leistungsdauer:

  • Für das erste Kind auf fünf Monate,
  • für das zweite Kind auf sechs Monate,
  • ab dem dritten Kind auf sieben Monate.

Es ist auch möglich, das Landeserziehungsgeld ab dem zweiten Lebensjahr des Kindes zu beziehen, jedoch nicht vor dem Ende des Basiselterngeldanspruchs. In diesem Fall beträgt die Leistungsdauer fünf Monate für das erste Kind, sechs Monate für das zweite Kind und sieben Monate ab dem dritten Kind.

Lies: § 2 Abs. 1 und 2 SächsLErzGG

Antrag auf Landeserziehungsgeld #

Das Landeserziehungsgeld muss beantragt werden. Eine rückwirkende Zahlung ist nur für den Monat vor Antragstellung möglich. Der Antrag muss schriftlich und frühestens drei Monate vor Beginn des gewünschten Leistungszeitraums gestellt werden. Zuständig ist die jeweilige Elterngeld- bzw. Erziehungsgeldstelle am Wohnort. Über folgenden Link kann die zuständige Elterngeld- bzw. Erziehungsgeldstelle ermittelt werden.

Lies: § 4 SÄchsLErzGG

Verhältnis zu anderen Leistungen #

Es handelt sich beim Landeserziehungsgeld um eine zusätzliche Leistung, die neben anderen Sozialleistungen, wie beispielsweise der Sozialhilfe oder dem Bürgergeld, gezahlt wird. Da es den Eltern zusätzlich zur Verfügung stehen soll, wird es auf diese Leistungen nicht angerechnet.

Landeserziehungsgeld wird erst im Anschluss an den Bezug von Basiselterngeld gezahlt. Ein paralleler Bezug zum ElterngeldPlus ist allerdings möglich.

Updated on 12. November 2024
Inhalt
  • Rechtsgrundlage
  • Begriffserklärung
  • Anspruch
  • Höhe des Landeserziehungsgeldes
  • Wie lange wird Landeserziehungsgeld gezahlt?
  • Antrag auf Landeserziehungsgeld
  • Verhältnis zu anderen Leistungen

Kontakt
IReSA gGmbH
Am Speicher 5
49090 Osnabrück
Tel 0541 5079 49-0

Navigation

Kontakt
Impressum
Datenschutz