Im Recht geht es um Interessenkonflikte. Die Rechtsordnung enthält Regeln für die Entscheidung dieser Interessenkonflikte. Wer “im Recht” ist, ergibt sich allein aus den Regeln des Rechts. Ob also eine Person mit ihrem Interesse “Recht bekommt”, oder besser: ob sie sich mit ihrem Interesse durchsetzt, ist eine Rechtsfrage. Wer also behauptet, ein Recht auf irgendetwas zu haben, muss auf einen Paragrafen verweisen können, der das behauptete Recht normiert.
Beispiel: Frau Rochlitz hat vor zwei Monaten ein Kind geboren. Herr Keuner ist der biologische Vater des Kindes. Er hat die Vaterschaft für das Kind noch nicht anerkannt. Frau Rochlitz hat sich inzwischen von Herrn Keuner getrennt. Frau Rochlitz möchte von Herrn Keuner Unterhalt, weil sie wegen der Kinderbetreuung nicht arbeiten kann. Ein solcher Unterhaltsanspruch stünde Frau Keuner nur dann zu, wenn es einen Paragrafen gäbe, der ihr dieses Recht zuspricht. Tatsächlich gibt es jedoch keinen Paragrafen, der der Mutter eines Kindes einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem biologischen Vater des Kindes einräumt. Frau Rochlitz hat daher keinen Anspruch auf Unterhalt. Einzelheiten später.
Ob eine Person ein Recht hat oder nicht, wird durch Gerichte und Behörden durch Urteile und Verwaltungsakte (Bescheide) entschieden. Diese Entscheidungen nennt man auch Titel. Die jeweiligen Titel sprechen präzise aus, wer etwas von wem verlangen kann. Titel sind die Grundlage für die weitere Durchsetzung des Rechts unter Inanspruchnahme staatlicher Gewalt (Gerichtsvollzieher).
Beispiel: Das Amtsgericht Osnabrück spricht in einem Urteil aus: K wird verurteilt an R Schadensersatz in Höhe von 324,- Euro zu zahlen. Zahlt K trotz des Urteils nicht kann R ein Vollstreckungsverfahren veranlassen und seine Forderung so durchsetzen.
Gesetze #
Das Recht wird durch Gesetze geregelt. Gesetze sind allgemein verbindliche Vorschriften, die sowohl den Bürger als auch den Staat binden. In Deutschland werden zwei Arten von Gesetzen unterschieden: Es gibt “Gesetze im formellen Sinn” und “Gesetze im materiellen Sinn”. “Gesetze im formellen Sinn” werden im Gesetzgebungsverfahren von den im Grundgesetz dafür vorgesehenen Organen beschlossen. Bundesgesetze werden vom Bundestag, Landesgesetze von den jeweiligen Landesparlamenten beschlossen. Daher werden “Gesetze im formellen Sinn” auch als Parlamentsgesetze bezeichnet. “Gesetze im materiellen Sinn” sind Gesetze, die nicht von einem Parlament beschlossen werden. Sie gelten für jedermann, weil ein Parlamentsgesetz dies vorsieht.
Eine wichtige Gruppe dieser “Gesetze im materiellen Sinn” sind die “Verordnungen”. Verordnungen können von der Verwaltung erlassen werden, wenn ein Gesetz die Verwaltung dazu ermächtigt. Grundlage hierfür ist Art. 80 Abs. 1 GG. Was die Verwaltung im Einzelnen in einer Verordnung regeln darf, muss das jeweilige Parlamentsgesetz genau bestimmen. Solche Verordnungsermächtigungen werden immer dann geschaffen, wenn der Regelungsgegenstand eine häufige oder schnelle Anpassung in Detailfragen erfordert. In solchen Fällen ist es nicht zweckmäßig, immer wieder aufwändige parlamentarische Verfahren durchzuführen.
Beispiel: § 40 SGB XII enthält eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur jährlichen Anpassung der Regelsätze im Bereich der Grundsicherung. § 32 IfSG enthält eine Verordnungsermächtigung zum Erlass von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten.
Von Bedeutung sind auch die Satzungen der Gemeinden und Landkreise. Dabei handelt es sich um Vorschriften, die von den Gemeinden und Landkreisen zur Regelung wichtiger Gemeindeangelegenheiten erlassen werden.
Beispiel: In der Stadt Bochum gibt es eine öffentliche Kanalisation. Grundsätzlich muss jeder Haushalt daran angeschlossen sein. Die Stadt Bochum hat daher eine kommunale Abwassersatzung erlassen, die diesen Anschlusszwang regelt. Diese Satzung hat ihre Grundlage in einem Parlamentsgesetz, nämlich § 7 GO NRW.
Außerdem gibt es in einzelnen Bereichen das Recht der Europäischen Union, dass in Deutschland unmittelbar gilt. Es gilt deshalb, weil der Deutsche Staat das Recht zur Rechtsetzung auf die EU übertragen hat (Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG).
Beispiel: Die EU-Datenschutzgrundverordnung ist in Deutschland unmittelbar geltendes Recht.
Schließlich gibt es das Recht, das seine Grundlage in völkerrechtlichen Verträgen und Vereinbarungen zwischen Nationalstaaten hat. Dieses Recht gilt in Deutschland grundsätzlich nur dann unmittelbar, wenn es durch ein deutsches Parlamentsgesetz für anwendbar erklärt worden ist (Art. 59 Abs. 2 GG). Häufig wird die unmittelbare Geltung durch so genannte Protokollerklärungen zum Protokoll des jeweiligen Instruments eingeschränkt. Die Einzelheiten können hier nicht vertieft werden. Wer das Prinzip vertiefen möchte, findet eine kurze Einführung in das Thema in diesem Sachstandsbericht des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages zur “Rechtsverbindlichkeit völkerrechtlicher Abkommen sowie der Beschlüsse von Einrichtungen der Vereinten Nationen” .
Verwaltungsvorschriften #
Verwaltungsvorschriften sind Anweisungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Verwaltung, ein bestimmtes Gesetz so oder so auszulegen. Verwaltungsvorschriften binden die Verwaltung nur intern und gelten nicht im Außenverhältnis zum Bürger. Anstelle des Wortes “Verwaltungsvorschrift” werden auch andere Bezeichnungen verwendet: Erlass, Verfügung, Dienstanweisung, Richtlinie, Anordnung, Anwendungshinweis. Alle Begriffe haben die gleiche Bedeutung.
Beispiel: Ein wichtiges Beispiel für den Bereich der Sozialen Arbeit sind zum Beispiel die Richtlinien der Bundesagentur für Arbeit zur Auslegung von Rechtsnormen im Bereich der Grundsicherung. Wichtig sind auch die jeweiligen Vorschriften der Bundesländer zur Ausführung des Aufenthalts- und Asylrechts. Für NRW z.B. die “Erlasse zum Aufenthalts- und Asylrecht”.
Manchmal enthalten Richtlinien oder Erlasse Anweisungen an das Verwaltungspersonal, die mit dem Gesetz nicht vereinbar, also rechtswidrig sind. Verwaltungsakte, die auf solchen rechtswidrigen Verwaltungsvorschriften beruhen, können vor Gericht angefochten werden.
Anspruchsgrundlagen #
Die Paragraphen, die die jeweiligen Rechte enthalten, werden in der Juristensprache “Anspruchsgrundlagen” genannt. Anspruchsgrundlagen sind immer in Form einer “Wenn-Dann-Beziehung” aufgebaut. Wenn die in der Anspruchsgrundlage formulierten Bedingungen erfüllt sind, tritt die ebenfalls in der Anspruchsgrundlage formulierte Folge ein. Diese beiden Seiten der Anspruchsgrundlage (Bedingung und Folge) werden als “Tatbestand” und “Rechtsfolge” bezeichnet.
Beispiel: Nach § 24 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.
Tatbestand | Rechtsfolge |
---|---|
Kind, 3. Lebensjahr vollendet, noch kein Schuleintritt | Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung |
Tatbestand #
Der Tatbestand eines Gesetzes besteht in der Regel nicht nur aus einer, sondern aus mehreren Bedingungen. Diese einzelen Bedingungen nennt man “Tatbestandsmerkmale”. Juristen zerlegen den Tatbestand eines Gesetzes Stück für Stück und kleinteilig in seine Tatbestandsmerkmale. Sodann vergleichen sie den konkreten Fall mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen und prüfen, ob der Sachverhalt des Falles mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen übereinstimmt oder eben nicht. Diese Prüfung oder diesen Vergleich nennt man “Subsumtion” (subsumere = lateinisch für unterordnen, einordnen). Den Vorgang des Vergleichens nennt man “subsumieren“.
Beispiel: Frau Rochlitz hatte einen Autounfall. Herr Keuner hatte ihr aus Unachsamkeit an einer “rechts vor links” Kreuzung die Vorfahrt genommen. Ihr VW Golf wurde stark beschädigt. Sie verlangt von Herrn Keuner die Reparaturkosten. Anspruchsgrundlage könnte § 823 Absatz 1 BGB sein.
Tatbestand Sachverhalt Wer Herr Keuner vorsätzlich oder fahrlässig fahrlässig, da aus Unachtsamkeit Eigentum eines anderen verletzt VW Golf von Frau Rochlitz stark beschädigt widerrechtlich kein Rechtfertigungsgrund Alle Tatbestandsmerkmale sind erfüllt. Daher hat Frau Rochlitz einen Anspruch auf Schadensersatz (Rechtsfolge) gegen Herrn Keuner.
Die Tatbestandsmerkmale können so miteinander verbunden sein, dass alle Tatbestandsmerkmale vorliegen müssen, damit die Rechtsfolge eintritt. Man sagt dann: Die Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ vorliegen. Sie können aber auch so miteinander verbunden sein, dass entweder das eine oder das andere Tatbestandsmerkmal vorliegen muss, damit die Rechtsfolge eintritt. Man sagt in diesem Fall: Die Tatbestandsmerkmale müssen alternativ vorliegen.
Beispiele:
kumulativ: § 7 Absatz 1 Satz 1 SGB II
alternativ: § 27 Absatz 1 Satz 1 SGB V
Auslegung #
Es gibt Tatbestandsmerkmale, die so abstrakt formuliert sind, dass ihre Bedeutung nicht auf den ersten Blick klar und eindeutig ist. Bei solchen Tatbestandsmerkmalen kann deshalb nicht sofort mit der Subsumtion (der Gegenüberstellung von Tatbestand und Sachverhalt) begonnen werden. Vielmehr muss zunächst die genaue Bedeutung des betreffenden Tatbestandsmerkmals geklärt werden.
Die unscharfe Formulierung von Tatbestandsmerkmalen hat Gründe: Zum einen müssen Gesetze abstrakt formuliert sein, denn sie sollen einen Vielzahl von Fällen erfassen und Abstraktheit in der Sprache führt stets zu Interpretationsspielräumen. Zum anderen gibt es Tatbestandsmerkmale, bei denen der Gesetzgeber bewusst Wertungsspielräume für die Gerichte und Behörden lassen will. Man spricht dann von “unbestimmten Rechtsbegriffen”.
Beispiel: Wohl des Kindes in § 1666 Absatz 1 BGB
Stößt man auf Tatbestandsmerkmale, deren Bedeutung sich nicht auf den ersten Blick erschließt, müssen diese interpretiert werden. Juristen nennen dies “Auslegung“. Man sagt auch: Juristen legen die Gesetze aus. Für das Auslegen von Gesetzen gibt es Regeln, an die sich Gerichte, Behörden und alle, die juristisch arbeiten, halten müssen. Die Auslegungsregeln können hier nicht im einzelnen erklärt werden. Eine gute Erklärung findet man in diesem Wikipedia Artikel.
Gibt es Unsicherheiten in der Auslegung von Gesetzen, entscheiden letztlich die Gerichte über die Auslegung von Tatbestandsmerkmalen. Hat einmal ein Obergericht in der Sache entschieden halten sich die Untergerichte und auch die Behörden in der Regel an die Auslegung durch die Obergerichte. Weil Richterinnen und Richter aber frei sind, können sie auch mit einer gefestigten Rechtsprechung der Obergerichte brechen und so neue Diskussionsprozesse und so auch eine Veränderung der Rechtsprechung “von unten” in Gang bringen.
Legaldefinitionen #
Es gibt auch Tatbestandsmerkmale, deren Bedeutung sich nicht unmittelbar erschließt, deren Bedeutung aber an anderer Stelle im Gesetz erklärt ist. Solche “Erklärungen” von Rechtsbegriffen nennt man “Legaldefinitionen”
Beispiele: In § 823 Abs. 1 BGB findest du die Tatbestandsvoraussetzung “fahrlässig”. Was “fahrlässig” bedeutet, wird in § 276 Abs. 2 BGB “legaldefiniert” (Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt). Ein weiteres Beispiel ist § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenhaltsG. Dieser verlangt beim Ehegattennachzug zu Ausländern, dass der zuziehende Ehegatte sich zumindest auf “einfache Art” in deutscher Sprache verständigen kann. Was Verständigung “auf einfache Art” bedeutet, wird in § 2 Abs. 9 AufenthG legaldefiniert (Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
Sachverhaltsfeststellung #
Ist geklärt, welche Anspruchsgrundlage für den konkreten Fall relevant ist und sind die Tatbestandsmerkmale entweder eindeutig oder durch Auslegung geklärt, geht es darum, den konkreten Lebenssachverhalt mit den Tatbestandsmerkmalen abzugleichen. Auch auf der Ebene des Sachverhaltes kann es Probleme geben, denn gerade die Feststellung des richtigen Sachverhaltes, ist zwischen Streitparteien oft umstritten. Viele rechtliche Auseinandersetzungen drehen sich im Schwerpunkt um die Frage, wie sich ein bestimmter Sachverhalt zugetragen hat und viel weniger um Fragen der richtigen Rechtsauslegung.
Beispiel: Frau Rochlitz behauptet nach einem Verkehrsunfall mit Herrn Keuner, dieser sei zu schnell gefahren und habe so den Unfall verursacht. In einem Prozess ist es Aufgabe der Gerichte, den Sachverhalt festzustellen.
Das Verfahren, in dem Gerichte oder Behörden die Tatsachengrundlage für die Entscheidung feststellen, heißt “Erkennntnisverfahren”. Hier wird durch die Behörde oder durch das Gericht festgestellt, was tatsächlich passiert ist. Um zu wissen, auf welche Tatsachen es ankommt, sind die maßgeblichen Anspruchsgrundlagen und deren Tatbestandsmerkmale wichtig:
Beispiel: Um bei der Hilfe zum Lebensunterhalt zu wissen, auf welche Lebensumstände bei dem Betroffenen es ankommt, muss nach den Gesetzen, hier dem SGB XII, ermittelt werden, was z.B. alles zum verwertbaren Vermögen gehört. Daraus ergibt sich dann, auf welche Vermögensverhältnisse beim Betroffenen es genau ankommt, was man also alles festzustellen hat.
Rechtsfolge #
Hat die Subsumtion des Sachverhaltes unter die Tatbestandsmerkmale ergeben, dass die Voraussetzungen für den Anspruch vorliegen, kann auf die Rechtsfolge geschlossen werden.
Die Rechtsfolge kann in unterschiedlicher Weise mit dem Tatbestand einer Norm verknüpft sein. Der Verpflichtungsgrad, mit dem eine Rechtsfolge ausgelöst wird, ist abhängig davon, wie die Verküpfung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge formuliert ist.
Es existieren folgende Varianten:
- Rechtsanspruch
- Ermessen
- Soll-Leistung
Im Zivilrecht existieren nur zwingende Rechtsfolgen. Im öffentlichen Recht ist es dagegen möglich, dass der Verwaltung auf der Rechtsfolgeseite Spielräume eingeräumt wird. Sie hat dann Ermessen.
Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch liegt dann vor, wenn das Gesetz Ausdrücke wie
- „muss“,
- „ist zu leisten“,
- „hat Anspruch auf“ oder
- „ist zu gewähren“
verwendet.
Beispiel: § 43 Absatz 1 Satz 2 SGB I
Man spricht auch von „Muss-Leistungen“. Hier ist die Behörde eng an die Normaussage des Gesetzes gebunden.
Lies: § 39 SGB I
Ermessen
Ermessen besteht dann, wenn sich im Gesetz Ausdrücke wie
- „kann“,
- „darf“,
- „hat Befugnis zu“
finden.
Beispiel: § 43 Absatz 1 Satz 1 SGB I oder § 100 Abs.1 S.1 SGB IX.
Man spricht von „Kann-Leistungen“. Hier darf die Behörde eigene Zweckmäßigkeitsüberlegungen über „Ob“, „Was“ und „Wie“ der Leistung einfließen lassen. Das Gericht entscheidet nur über die Willkürfreiheit („Ermessensfehler“), nicht über die Sache selbst.