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IReSA Fachlexikon - Einführung

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Grundlagen der Sozialen Arbeit

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Handlungsfelder der Kinder- und Jugendhilfe

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  • Kindeswohlgefährdung und Schutzauftrag – Aufgaben der öffentlichen und der freien Träger
  • Hilfeplanverfahren in der Kinder- und Jugendhilfe
  • Präventionskonzepte in der Kinder- und Jugendhilfe
  • Sozialmanagement in der Kinder- und Jugendhilfe
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Kindeswohlgefährdung und Schutzauftrag – Aufgaben der öffentlichen und der freien Träger

Einführung #

Das Thema Kindeswohlgefährdung gehört zu den anspruchsvollsten Aufgabenfeldern in der Sozialen Arbeit. Die Komplexität ergibt sich nicht nur aus der rechtlichen Dimension, sondern vor allem aus der hohen Verantwortung gegenüber dem Kindeswohl und den damit verbundenen fachlichen Herausforderungen. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Aspekte des Kinderschutzes und die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und freien Trägern.

Rechtliche Grundlagen #

Die zentrale rechtliche Grundlage für den Kinderschutz bildet das Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), insbesondere § 8a, der den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung regelt. Ergänzend dazu sind die §§ 1666 und 1666a BGB von besonderer Bedeutung, die die Voraussetzungen für gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls definieren.

Der § 8a SGB VIII verpflichtet die Jugendämter, bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Dies muss in einem strukturierten Verfahren erfolgen, das die Beteiligung der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder Jugendlichen vorsieht, soweit hierdurch der wirksame Schutz nicht in Frage gestellt wird. Für sogenannten „Eilfälle“ gilt § 42 SGB VIII.

Definition und Formen der Kindeswohlgefährdung #

Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit vorausgesehen werden kann (BGH FamRZ 1956, 350).

Zu den häufigsten Formen der Kindeswohlgefährdung gehören:

Körperliche Misshandlung: Hierunter fallen alle Formen der Gewalteinwirkung auf Kinder, wie Schläge, Verbrennungen oder andere körperliche Verletzungen.

Beispiel: Ein sechsjähriges Kind weist regelmäßig blaue Flecken an untypischen Stellen auf und zeigt sich im Kindergarten zunehmend ängstlich.

Vernachlässigung: Dies umfasst die anhaltende oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns durch Eltern oder andere Sorgeberechtigte.

Beispiel: Ein zweijähriges Kind wird häufig alleine in der Wohnung zurückgelassen, ist unterernährt und körperlich ungepflegt.

Seelische Misshandlung: Darunter fallen Verhaltensweisen, die Kindern das Gefühl von Ablehnung, Wertlosigkeit oder Unfähigkeit vermitteln.

Sexueller Missbrauch: Jede sexuelle Handlung an oder vor einem Kind gegen dessen Willen oder wenn das Kind aufgrund seiner körperlichen, psychischen oder kognitiven Entwicklung nicht in der Lage ist, diese Handlungen zu verstehen oder abzulehnen.

Aufgaben der öffentlichen Träger #

Das Jugendamt als öffentlicher Träger hat den gesetzlichen Schutzauftrag und damit eine Garantenstellung für das Kindeswohl. Zu den zentralen Aufgaben gehören:

  1. Gefährdungseinschätzung Die Gefährdungseinschätzung erfolgt nach einem strukturierten Verfahren unter Beteiligung mehrerer Fachkräfte. Dabei werden verschiedene Lebensbereiche des Kindes systematisch untersucht:
  • Grundversorgung
  • Gesundheitsfürsorge
  • Schutz vor Gefahren
  • Emotionale Zuwendung
  • Förderung
  • Erziehung
  1. Hilfeplanung und Durchführung Bei festgestelltem Hilfebedarf werden gemeinsam mit den Betroffenen geeignete Hilfen geplant und implementiert. Dies geschieht im Rahmen des Hilfeplanverfahrens nach § 36 SGB VIII.
  2. Krisenintervention In akuten Gefährdungssituationen muss das Jugendamt unmittelbar eingreifen und notwendige Schutzmaßnahmen einleiten, bis hin zur Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII.

Aufgaben der freien Träger #

Freie Träger der Jugendhilfe haben ebenfalls einen wichtigen Schutzauftrag. Dieser ist durch Vereinbarungen nach § 8a Abs. 4 SGB VIII mit dem öffentlichen Träger geregelt. Zu ihren Aufgaben gehören:

  1. Wahrnehmung von Gefährdungsanzeichen Mitarbeiter freier Träger müssen für Anzeichen von Kindeswohlgefährdung sensibilisiert sein und diese systematisch erfassen.
  2. Gefährdungseinschätzung Bei Verdachtsfällen muss eine erste Einschätzung unter Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft erfolgen.
  3. Motivierung der Familie zur Hilfeannahme Ein wichtiger Aspekt ist es, die Familie zur Annahme notwendiger Hilfen zu motivieren und den Kontakt zum Jugendamt herzustellen.

Fachliche Herausforderungen in der Praxis #

Die Arbeit im Kinderschutz stellt hohe Anforderungen an die fachlichen Kompetenzen der Sozialarbeiter:

Diagnostische Kompetenz: Die Einschätzung von Gefährdungslagen erfordert fundiertes Wissen über Entwicklungspsychologie, Bindungstheorie und Risikofaktoren.

Beispiel: Eine Fachkraft muss bei einem dreijährigen Kind einschätzen können, ob dessen aggressives Verhalten entwicklungsbedingt oder Ausdruck einer Gefährdung ist.

Gesprächsführung: Der Aufbau einer vertrauensvollen Arbeitsbeziehung bei gleichzeitiger Kontrollfunktion stellt eine besondere Herausforderung dar.

Dokumentation: Alle Beobachtungen, Gespräche und Entscheidungen müssen sorgfältig dokumentiert werden, da sie rechtliche Relevanz haben können.

Kooperation und Vernetzung #

Eine erfolgreiche Kinderschutzarbeit erfordert die Zusammenarbeit verschiedener Akteure:

  • Jugendamt
  • Freie Träger
  • Schulen und Kindertagesstätten
  • Gesundheitssystem
  • Polizei und Justiz

Beispiel für gelungene Kooperation: In einer Stadt wurde ein Kinderschutznetzwerk etabliert, in dem sich alle relevanten Akteure regelmäßig austauschen und gemeinsame Standards entwickeln.

Prävention und Frühe Hilfen #

Neben der Intervention bei akuter Gefährdung kommt der Prävention eine wichtige Bedeutung zu. Frühe Hilfen zielen darauf ab, Überforderungssituationen frühzeitig zu erkennen und Unterstützung anzubieten.

Beispiel: Eine Familienhebamme begleitet eine junge alleinerziehende Mutter im ersten Lebensjahr ihres Kindes und vermittelt bei Bedarf weitere Hilfen.

Selbstlernaufgaben #

  1. Analysieren Sie einen konkreten Fall aus Ihrer Praxis oder aus den Medien anhand der Kriterien für Kindeswohlgefährdung.
  2. Erstellen Sie einen Ablaufplan für das Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in Ihrer Einrichtung.
  3. Reflektieren Sie die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und freien Trägern in Ihrer Region. Wo sehen Sie Verbesserungspotential?

Weiterführende Literatur #

Vertrauensschutz im Kinderschutz Niedersachsen. Ein Leitfaden für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe zur Beantwortung datenschutzrechtlicher Fragen bei (Verdacht auf) Kindeswohlgefährdung.

Updated on 3. Dezember 2024
Inhalt
  • Einführung
  • Rechtliche Grundlagen
  • Definition und Formen der Kindeswohlgefährdung
  • Aufgaben der öffentlichen Träger
  • Aufgaben der freien Träger
  • Fachliche Herausforderungen in der Praxis
  • Kooperation und Vernetzung
  • Prävention und Frühe Hilfen
  • Selbstlernaufgaben
  • Weiterführende Literatur

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